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Da sohin zur Verhandlung und Entscheldung der Klage, sowelt in derselben die Giltig-
keit der im Jahre 1861 erfolgten Abänderung des ursprünglichen Versicherungsvertrages dunß
Eintritt mit neuen Objecten in die Versicherungsanstalt oder durch Erhshung des Arschlages
bereits versicherter Objecte behauptet und ein Ausspruch hierüber verlangt wird, die Gerichte
zuständig erscheinen, die Berechnung um Festsetzung der Größe der zu leistenden Entschädigung
aber gemäß der klaren Vorschrift der V. Abtheilung des Gesetzes vom 28. Mai 1852 zu den
Verwaltungsbehörden ressortirt, so war, wie oben geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des obersten Gerichtshofes am zehnten
Juni achtzehnhundert vier und siebzig, wobei zugegen waren: Director am obersten Gerichts-
hofe von Wolf; Ministerialrath von Pummerer; Rath am obersten Gerichtshofe Braun;
Ministerialrath Freiherr von Völderndorff-Waradein; Rath am obersten Gerichts-
hofe Dr. A. von Langlois; Ministerialrath Heckenlauer; Rath am obersten Gerichts-
hofe Dr. Rosenkrantz, Generalstaatsanwalt von Haubenschmied und Secretkr
von Valta.
(Unterschricben sind:)
von Wolf.
von Valta.
Beilage IV zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1874.
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches vom 10. Juni 1874 in Sachen der Ge-
meinde Burgsinn gegen den k. Fiskus wegen Anerkennung des Rechtes auf Weggelderhebung und
Entschädigung, hier den bejahenden Competenzconfüct zwischen der k. Regierung von Unterfranken
und Aschaffenburg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der oberste Gerichtshof des Königreiches in Sachen der Gemeinde Burgsinn gegen
den k. Fiskus wegen Anerkennung des Rechtes auf Weggelderhebung und Entschädigung, hier
den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffen-
burg, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betreffend, zu Recht:
daß die Verwaltungsbehörden in dieser Sache zuständig seien.