Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

MB. 53 
3. Der §. 5, „Erfordernisse eines Begleitbriefes“ betreffend, fällt fort. 
4. Der §. 6 erhält folgende Fassung: 
Mehrers Vackete I. Zu einer Begleitadresse kömmen zwar mehrere Packete gehören, jedoch 
einer Begleit- 
— *“# nicht zugleich Packete mit und solche ohne Werthangabe. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Mresse, so muß 
auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
5. Im §F. 7, „Bezeichnung“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende 
Fassung: 
I. Die Bezeichnung (Signatur) eines Packets muß die wesentlichen Angaben 
der Adresse enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse 
bestellt werden kann. 
6. Im §. 8, „Werthangabe“ betreffend, erhält der Absatz I. folgende 
Fassung: 
I. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß der- 
selbe bei Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der 
Begleitadresse, als auf dem dazugehörigen Packete bel der Signatur, ersichtlich 
gemacht werden. 
7. Im §F. 14, „Postkarten“ betreffend, erhält der letzte Satz im 
Absatz I. folgende Fassung: 
Die Formulare können auch zu Signaturen für Packete verwendet werden. 
8. Im F. 17, „Recommandirte Sendungen“ betreffend, erhält Absatz I. 
folgende Fassung: 
I. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie Packete ohne 
Werthangabe, können unter Recommandation abgesandt werden und müssen in 
diesem Falle von dem Absender mit der Bezeichnung „Recommandirt“ versehen 
werden; bei Packeten ohne Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleit- 
adresse und auf dem Packete angegeben sein. Die Wirkung der Recommandation 
in Bezug auf die Garantie erstreckt sich in diesem Falle stets nur auf das Packet 
und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
11°
	        
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