Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Beil. V. 23 
Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen der kurfürstlich Aschaffenburg'schen Verordnung vom 
4. September 1804 allergnädigst zu verfügen geruht haben, 
1. daß die von dem Civilwittweninstitute für das vormalige Fürstenthum Aschaffenburg 
zu entrichtenden Wittwenpensionen vom Jahre 1863/8; an auf einen ständigen jährlichen Betrag 
und zwar: 
von 800 fl. in der II. Classe, 
von 550 fl. in der III. Classe und 
von 400 fl. in der IV. Classe 
firirt und 
2. vom Jahre 1855/86 an sowohl der vom Hospital Stadtprozelten jährlich zu lelstende 
Zuschuß von 600 fl wie auch die vom Aerar bisher bezahlten Zuschüsse aufgehoben werden rc., 
endlich 
3. daß die Ueberschüsse, welche sich nach Bestreitung der Pensionen und der übrigen etats- 
mäßigen Ausgaben desselben ergeben, dem allgemeinen Unterstützungsfonde für Staatsdiener und 
deren Relicten zur zährlichen Vertheilung zugewiesen werden. 
Der guiescirte Landrichter Carl Huberti von Marktheidenfeld, nachmals in Würzburg, 
legte als Mitglied des Civilwittweninstitutes gegen die Ministerialentschließung vom 28. Decem- 
ber 1866, welche eine Verletzung der privatrechtlichen Ansprüche der Betheiligten enthalte 
unterm 28. September 1867 Verwahrung ein. 
Am 29. März 1871 ging Landrichter Huberti mit Hinterlassung einer Wittwe, Eleonore 
geb. Werking, mit Tod ab und wurde hierauf durch Regierungsentschließung vom 11. Juni 1871 
der genannten Wittwe die Pension aus dem Civilwittwen= und Weiseninstitute in II. Classe 
mit jährlich 800 fl. vom II. Quartale 1871 an nach Maßgabe der Ministerialentschließung 
vom 28. December 1866 bewilligt. .Z 
Mit Anweisung dieser Pension glaubte Wittwe Huberti sich nicht beruhigen zu sollen, 
weil dieselbe nicht nach Maßgabe des §. 16 Abschn. IV. der kurerzkanzler'schen Verordnung 
vom Jahre 1804 berechnet wurde und nachdem ihre deshalb an die k. Regierung von Unter- 
franken und Aschaffenburg gerichtete Gegenvorstellung sowie ihre an das k. Staatsministerium 
des Innern gerichtete Beschwerde erfolglos blieben, betrat dieselbe mittelst einer am 8. Februar 
1873 dem beklagten Fiscus zugestellten Klage den Rechtsweg, in welcher Klage an das 
k. Bezirksgericht Würzburg der Antrag gestellt wurde, zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, 
der Klägerin jenen Betrag als Pension zuzuweisen, der auf ihren Antheil kommt, wenn die 
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