Beil. V. 25
hiebei wurde constatirt, daß die Klägerin im Mai 1873 verstarb und von ihren 3 Söhnen,
Privatier Franz Huberti und den beiden Notaren Emil und Eugen Huberti, beerbt wurde,
welche als solche den gegenwärtigen Rechtsstreit fortführen.
Unterm 3. December 1873 erging nun Urtheil des k. Bezirksgerichts Würzburg dahin:
1. die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte werde verworfen,
2. beklagter Theil habe sämmtliche durch Erhebung dirser Einrede verursachten Proceß-
kosten zu tragen.
Abschrift dieses Urtheils erhielt der beklagtische Vertreter am 17. Februar 1874 und
ließen Kläger dasselbe durch Gerichtsvollzieheract vom 10 März 1874 dem Präsidenten der
k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg zustellen, worauf der k. Fiscus die Einle-
gung der Berufung gegen erwähntes Urtheil am 28. Februar dem Eugen Huberti und am
3. März dem Emil und Franz Huberti mittels Gerichtsvollzieheractes anzeigte.
Durch Entschließung an das k. Bezirksgericht Würzburg vom 3. März 1874 wieder-
holte indessen die k Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer des Innern, die
frühere Anregung des Competenzconflictes unter Bezugnahme auf ihre Entschließung vom 6.
Pr. 8. März 1873.
Das k. Bezirksgericht setzte die Parteien hievon in Kenntniß und erdffnete ihnen unterm 9.,
zugestellt 21. März eine 30tägige Frist zur Ergänzung der früher abgegebenen Denkschriften.
Am 8. April 1874 reichte hierauf Advocat Zorn als Anwalt der Kläger und am
20. April das k. Regierungs-Fiscalat von Unterfranken und Aschaffenburg einen solchen Nach-
trag ein.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen Sitzung, in welcher von Seite der geladenen
Parteien Niemand erschienen war, erstattete der zum Referenten ernannte Rath Dr. A. von
Langlois Vortrag, worauf der k. Generalstaatsanwalt den motivirten Antrag stellte, die
Gerichte in dieser Sache für zuständig zu erklören.
Die oberstrichterliche Prüfung der Sache hat Folgendes ergeben:
Klägerin verfolgt mittels ihrer Klage vom 8. Februar 1873 jene Ansprüche, die sie aus
dem Beitritte ihres im Monate März 1871 verlebten Ehemannes in das Aschaffenburger
Clivildiener-Wittwen= und Waisenpensionsinstitut für sich ableiten zu dürfen glaubt.
Werden nun die Entstehung, die innere Organisation und die Satzungen dieses Institutes
in Betracht gezogen, so ergibt sich, daß die von der Landrichterswittwe Eleonore Huberti
erhebenen Ansprüche privatrechtlicher Natur sind.