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1. Nachdem in Folge der durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803
erfolgten Auflösung des Kurstaates Mainz auch die von dem Kurfürsten von Mainz durch
Verordnung vom 1. October 1784 gegründete Wittwen= und Waisencasse ausgelöst wurde,
erklärte sich, wie aus der Verordnung des Kurerzkanzlers Fürsten Carl von Dalberg vem
4. September 1804 hervorgeht, der bei weitem größte Theil der Aschaffenburger Civildiener
und Wittwen freiwillig als Mitglieder eines neu zu errichtenden Civilwittweninstituts; der
erwähnte Kanzler nahm die sich zusammenbegebene Privatgesellschaft in seinen
besonderen landesherrlichen Schutz und sanctionirte die Vorschläge, welche von der die gesell-
schaftlichen Mitglieder repräsentirenden Commission gemacht wurden.
2. Die Verwaltung des Instituts stand zwar unter landesherrlicher Aufsicht und Ueber-
wachung, wurde aber unmittelbar von einer Commission bethätigt, zu welcher verschiedene
Branchen des Staatsdienstes stiftungsgemäß Mitglieder abzuordnen hatten; der Cassier wurde
durch Wahl der Mitglieder und der Commission bestimmt, ferner wurden dem Institute die Rechte
und Privilegien der milden Stiftungen und der Minderjährigen verliehen.
3. Einen vorzüglichen Bestandtheil des Fondes bildeten die Eintrittsgelder und jährlichen
Beiträge der betheiligten Mitglieder, jedem Staatsdiener stand es völlig frei, ob er dem Verrme
beitreten wollte oder nicht und es wurde in den Statuten den Mitgliedern und den Wittw#n
verstorbener Mitglieder die Eigenschaft von socü ausdrücklich beigelegt.
Mit Recht hat daher das k. Bezirksgericht Würzburg in seinem Urtheile vom 3. Decem-
ber 1873 angenommen, daß jedes in den Verein eintretende Mitglied durch seinen Eintrin
privatrechtliche Verpflichtungen einging, dagegen aber auch privatrechtliche Ansprüche erwarb,
für deren Beurtheilung die sanctionirten Statuten als Entscheidungsnorm für den Richter zu
dienen haben und geht die Anerkennung dieser Ansprüche als privatrechtlicher aus der Bestim-
mung im Abschn. III. F. 2. Ziff. IV. der allegirten Verordnung von 1804 selbst hervor,
da aus dieser Stelle zu entnehmen ist, daß das Institut bei den Gerichtsstellen Recht
zu geben und zu nehmen hatte
Diesen privatrechtlichen Charakter der aus dem Beitritte zum Vereine entstehenden Ansprüche
vermag der Umstand keineswegs zu beseitigen, daß dem Vereine jährliche Zuschüsse von dem
Staate gewährt wurden, da hiedurch die Privatgesellschaft, welcher diese Zuschüsse mit Rücksicht
auf ihren auch das öffentliche Wohl fördernden Zweck gewährt wurden, ihren eigenthümlichen
Charakter nicht verlor, da ferner auch Zusicherungen, welche durch freie Regierungsacte einer
Gemeinschaft von Personen gemacht und von dieser angenommen wurden, Privatrechtsansprüche