Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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9. Im F. 20, die „Postvorschußsendungen“ betreffend, erhält der 
Absatz III. folgende Fassung: 
III. Sendungen, auf welchen ein Postvorschuß haftet, müssen auf der Adresse 
den Vorschußbetrag mit den Worten: 
„Vorschuß von ..., 
sowie den Namen und die Wohnung des Absenders enthalten. Die Angabe des 
Vorschußbetrages hat in der Regel in der Thalerwährung zu erfolgen, kann 
jedoch auch in Gulden stattfinden, wo diese Währung landesüblich ist Die 
Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
10. In demselben Paragraphen erhalten die beiden letzten Sätze im 
Absatz VI. folgende Fassung: 
Eine Vorschußsendung muß spätestens 7 Tage nach dem Eingange der Post- 
anstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist 
nicht eingelöst wird. Dieses gilt auch von Vorschußsendungen mit dem Vermerk 
„Poste restante“. 
11. Im §. 21, die „Postmandate“ betreffend, tritt am Schluß des Ab- 
satz XIV. folgender Passus hinzu: 
Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum 
Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Mit der Weitergabe des Postmandats und dessen Anlagen an den betreffenden 
Notar, Gerichtsvollzieher rc. ist die Obliegenheit der Postoerwaltung erfüllt. Die 
Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des Protestes zu 
entrichten. 
12. In demselben Paragraphen treten am Schlusse als Absätze XVI. 
und XVII. hinzu: 
XVI. Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite 
des Mandatformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die 
Einziehung des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestim- 
mungs-Postanstalt ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Post- 
mandats bei dem Adressaten maßgebend. 
XVII. Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Post-
	        
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