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1874 vertagt und an diesem Tage übergab der fiscalische Vertreter einen vom 26. December 1873
datirten motivirten Antrag dahin verlautend:
1. Der Klage werde vor Allem die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte
entgegengesetzt, es handle sich hier, wie aus der Klage selbst erhelle, um Veränderungen an
einer öffentlichen Straße, welche vermittelst der ihre Verlängerung bildenden Wörnitzbrücke den
unmittelbaren Zugang zu den Hauptstraßen von Nördlingen und von Ansbach nach Dinkels-
bühl und dadurch den allgemeinen Verkehr zwischen diesen Städten ermögliche; — diese Veri-
derungen könnten nie den Gegenstand eines Civilprocesses insoweit bilden, daß die Gerichte
deren Beseitigung und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen vermöchten;
All dieses gehöre, weil es sich um eine dem öffentlichen Verkehre dienende Straße handle, ledi-
glich vor das Forum der Administrativbehörden, welchen die Obsorge hiefür ausschließlich über-
tragen sei; hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden mache es auch keinen Unter-
schied, wenn durch solche Veränderungen an Straßen und öffentlichen Plätzen bisherige Com-
municationen der anstoßenden Privatbesitzer mit ihren Grundstücken gehindert und erschwert
würden, oder der bisherige Wasserlauf geändert werde.
Der fiscalische Vertreter nahm bei seiner Ausführung Bezug auf die Allerhöchste Verord-
nung vom 17. Juli 1808 §F. 29 lit. cu. d, vom 27. März 1817 und 17. November 1825,
dann auf die oberstrichterlichen Entscheidungen vom
20. Juni 1854 Reggsbl. 1854 S. 504, S. 512 u. 516,
30. März 1857 1857 S. 377,
22. April 1861 1861 S. 4090.
18. December 1865 1365 S. 37,
21. December 1868 1869 S. 67,
26. Juni 1866 1866 S. 991,
7. Juni 1862 1862 S. 1983.
2. Klagen auf Entschädigung aus Anlaß von Handlungen oder Unter-
lassungen der Staats= und Verwaltungsbehörden gehörten zwar aller-
dings vor die Gerichte, aber es werde dabei immer als Grundbedingung voraus-
gesetzt, daß eine Verletzung von Privatrechten im Spiel sei; wo keine Verletzung von
Privatrechten, da gebe es auch keine gerichtlich geltend zu machende Entschädigungsforderung,
oberstrichterl. Erkennt. vom 3. Juli 1860 Reggsbl. S. 685 und
vom 1. Dezbr. 1860 Reggsbl. S. 1176.