Bell. VI. 35
Zur Motivirung der Zuständigkeitsfrage wurde sich auf die fiskalische Ausführung vom
26. December 1873 bezogen.
In Folge dieser Entschließung hob der Instructions-Commissär des Bezirksgerichts Ans-
bach den Termin vom 21. März 1873 auf, setzte die Streitstheile und den fiskalischen Ver-
treter von obiger Entschließung und der Terminsaufhebung in Kenntniß und wies dieselben auf
Art. 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1850 und die dort wegen Acteneinsicht, Einreichung von
Denkschriften und Acteneinsendung gegebenen Vorschriften hin.
Diese Mittheilung erfolgte durch Verfügung vom 14. insin. 16. März 1874.
Am 27 dess. Mts. lief eine Denkschrift des klägerischen Anwalks, Advokaten
Hänle zu Ansbach, vom 25. ejusd. ein, worin er den Antrag stellte, auszusprechen, daß zur
Verhandlung und Entscheidung über die Klage vom Z. October 1873 die Gerichte zu-
ständig seien.
Am 1. Mai 1874 gelangte auch eine Denkschrift des fiscalischen Vertreters
zu den Acten, worin er beantragte zu erkennen, daß zur Verhandlung und Aburtheilung dieser
Sache die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Von Seiten der Beklagten kam keine Denkschrift ein.
Bereits am 19. April 1874 hatte das Bezirksgericht Ansbach seine Acten dem
k. Generalstaatsanwalte vorgelegt und hiebei die Bemerkung einfließen lassen, daß der Be-
schluß vom 18. Februar 1874 von den Parteien erwirkt worden sei, ohne daß sie in die
sachliche Verhandlung eingetreten, ohne daß insbesondere die vom k. Fiscus als #tisdenunziat
aufgestellte Einrede der Unzuständigkeit angeregt worden sei.
Durch Verfügung vom 24. April 1874 waren vom k. Generalstaatsanwalte die Acten
zur Ergänzung zurückgegeben worden, worauf selbe, in angeordneter Weise ergänzt, am 16. Mai
1874 wieder vorgelegt wurden.
Heute kam die Sache zum Aufrufe.
Von Seiten der Parteien hatte sich, obgleich sie von der heutigen Tagsfahrt vorschrifts-
gemäß waren in Kenntniß gesetzt worden, Niemand eingefunden.
Der zum Berichterstatter ernannte Rath Braun trug den Sachverhalt vor, wobei die
wichtigeren Actenstücke, insbesondere die Klageschrift und der motivirte klägerische Antrag vom
12. präs. 14. Januar l. Is., dann der. Beschluß des Bezirtsgerichts Ansbach und die
eingekommenen Denkschriften verlesen wurden.