Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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mandate gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular behufs Uebermittlung 
des eingezogenen Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der Postanweisung 
darf solchen Falls nur derjcnige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher 
nach Abzug der Postanweisungs-Gebühr übrig bleibt. 
13. Im §. 22, „Durch Expressen zu bestellende Sendungen"“ betreffend, 
erhält der letzte Satz im Absatz III. folgende Fassung: 
Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 50 Thalern oder 87½ Gulden 
erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur expressen Bestellung in die 
Wohnung des Adressaten nur auf den Ablieferungsschein, und bei allen Packet- 
sendungen im Gewichte von mehr als 5 Pfund nur auf die Begleitadresse bz. 
den etwaigen Ablieferungsschein. 
14. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz V. 
folgende Fassung: 
V. Auf Verlangen der Absender kann jedoch die expresse Bestellung von 
Postsendungen, welche einer Pestanstalt von weiterher zugehen und nach einem 
anderen Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den 
beiden Postanstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. 
15. Im §. 30, „Zurückforderung von Postsendungen durch den „Ab- 
sender“ betreffend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung: 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco bei Rückgabe des Couverts bz. der Begleitadresse erstattet. 
16. Im K. 33, den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung 
in Ansehung der Bestellung rc.“ betreffend, erhalten die Punkte 5) 
und 6) im Absatz I. folgende Fassung: 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werth- 
angabe und über recommandirte Packete. 
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz 11. folgende Fassung: 
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie recommandirte Packete 
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheines (der Post-Packet-
	        
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