Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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adresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behän- 
digten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
18. Im & 35, „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, 
erhält der erste Satz im Absatz III. folgende Fassung: 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 33 Absatz I.) 
bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonsti- 
gen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Abdressaten bz. des Bevollmäch= 
tigten desselben 
19. In demselben Paragraphen im Absatz IV. tritt hinter „4) Ablie- 
ferungsscheine 2c." als 5) hinzu: 
5) Post-Packetadressen zu recommandirten Packeten und zu Packeten mit 
Werthangabe (F. 33 Absatz 1.). 
20. In demselben Paragraphen erhält der Absatz V. folgende Fassung: 
V. Die Bestellung recommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem 
Behufe den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse 
vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII. folgenden Zusatz: 
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief- 
träger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit 
nicht gestattet werden kann. 
22. Im #§ 37, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der 
Briefe 2c.“ betreffend, erhalten die Absätze III. und V. folgende 
Fassung: 
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werth-
	        
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