Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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adresse überbringt, liegt der Postanstalt nach S. 49 des Gesetzes über das Post- 
wesen des Deutschen Relchs nicht ob. 
24. Im §K. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- 
stimmungsorte“ betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I. 
folgende Fassung: 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie 
mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage 
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
25. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze II. und IV. fol- 
gende Fassung: 
II. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sen- 
dung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleich- 
benannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher 
zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt 
werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt 
werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder 
eintretendenfalls, daß und weshalb die Verußerung erfolgt sei, auf der Begleit- 
adresse zu vermerken. 
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Weffall. 
27. Im §. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufs 
gabeorte“ betreffend, erhält der Absatz IV. folgende Fassung: 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme 
oder lößt innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ab- 
lieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht 
abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstü- 
tungskasse verkauft werden. 
28. Im §K. 42, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Ge- 
bühren“ betreffend, erhalten die Absätze III. und VIII. folgende 
Fassung: 
I. Ist das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und berechnet
	        
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