Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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32. Im §. 48, die „Grundsätze der Personengeld-Erhebung"“ betreffend, 
erhält der Absatz I. folgende Fassung: 
1. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
Anwendung des für den Cours pro Kilometer ängeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Cours angeordneten Loaalsatze. 
33. In demselben Paragraphen erhält der Absatz IV. folgende Fassung: 
IV. Für Plätze, welche bel einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Course gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder 
nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, als 
Minimum jedoch der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung. 
34. Im §. 53 das „Ueberfrachtporto und die Versicherungsgebühr“ 
betreffend, erhält der Absatz II. folgende Fassung: 
II. Für das Mehrgwicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, 
welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm 
oder den überschießenden Theil eines Kilogrammes: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer ½ Sgr., als Minimum 2½ Sgr.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 1 Sgr., als Minimum 5 Sgr. 
35. Im C. 59, die „Zahlungssätze bei Extrapost= und Courierbeför= 
derungen" betreffend, erhalten die Absätze I. und 11. folgende Fassung: 
I. An Vergütung für die Pferde ist pro Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfere . . .2Sgt. 
füreiaCourierpferd. .2J,, 
I. Das Wagengelb beträgt ohne untarsched der Gattung des Wagens oder 
Schlittens pro Kilometer 1 Sgr. 
36. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze XIV., XV., XVI., 
XVIII. und XXVII. folgende Fassung: 
XIV. Das Pestillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für 
jeden Postillon auf den Kilometer 1 Sgr.
	        
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