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B.
Abänderung der Posttransport-Ordnung
für das Königreich Bayern vom 28. Januar 1872.
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Im Allgemeinen ist überall, wo in der Posttransport-Ordnung von Be-
gleitbriefen als Begleitadressen die Rede ist, „Begleitadresse“ zu lesen.
II.
Der F. 16 erhält folgende Zusätze:
„Wünscht der Absender, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort
zum Protest“, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person
bedarf. Mit der Weitergabe des Postmandates und dessen Anlagen an den be-
treffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung
erfüllt. Die Protestkosten hat der Absender unmittelbar an den Erheber des
Protestes zu entrichten.
Den Absendern von Postmandaten ist gestattet, auf der Adreßseite des Man-
datformulars das Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung
des Betrages von dem Adressaten erfolgen soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt
ist dann dieser Termin bezüglich der Vorzeigung des Postmandats bei dem
Adressaten maßgebend.
Dem Belieben der Absender bleibt es ferner überlassen, dem Postmandate
sofort das ausgefüllte Postanweisungs-Formular behufs Uebermittlung des einge-
zogenen Betrages an ihre Adresse beizufügen. In der Postanweisung darf solchen
Falls nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug
der Postanweisungsgebühr übrig bleibt.“