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Artikel 2.
Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern wird ermächtigt, den
für den Personentransport auf den Staatseisenbahnen unter dem 15. Mai 1845 (Ragsbl.
S. 291) bekannt gemachten provisorischen Tarif in der ersten Wagenclasse bis zu 15,5 %,
in der zweiten bis zu 150% und in der dritten bis zu 10,5 0 zu erhöhen und bei Schnellzügen
einen Zuschlag erheben zu lassen, welcher in keiner Classe den Betrag von 3 Kreuzer per
Meile übersteigen soll. Für den Transport von Reisegepäck wird 7,3 Kreuzer per Centner und
Meile, für den Transport einer Equipage 1 fl. 45 kr. und für Beförderung eines Hundes
3,2 Kreuzer per Meile als Maximalsatz bestimmt.
Für den Waaren= und übrigen Transport haben die unter dem 15. Mai 1845 bekannt
gemachten Tarife als Moximalsätze auch für die XII. Finanzperiode ihre Geltung beizubehalten,
mit der Maßgabe, daß die ermäßigte Fracht für Landesprodukte und Rohstoffe erst bei Auf-
lieferung eines Quantums von 100 Centnern in Anwendung zu bringen ist.
Die Tarife der Canalgebühren auf dem Ludwigs-Donau-Main-Canale, wie solche unterm
8. October 1846 (Rggsbl. S. 705) bekannt gemacht wurden, haben als Maximal-Tarife für
bdie XII. Finanzperiode gleichfalls ihre Geltung beizubehalten.
Artikel 3.
Die Staatsregierung ist ferner ermächtigt, für den Fall der Herstellung einer Eisenbahn
von Wörth bis an die Landesgrenze gegen Lauterburg für ein Bau= und Einrichtungscapital im
Maximalbetrage von 1,200,000 fl. einen jährlichen Zinsertrag bis zu 4½ Procent vom Tage
der Vollendung und Erêffnung dieser Bahn an bis zum 31. December 1904 zu gewährleisten
oder statt dieses Zinsertrages einen- Ueberschuß der Betriebsrente in einer dem 4 ½ procentigen
Zins des festgesetzten Bau= und Einrichtungs-Capitales entsprechenden Größe sicher zu stellen.
Artikel 4.
Den Staatsministerien des Innern und der Finanzen wird die Ermächtigung ertheilt, die
von den Landräthen für das Jahr 1874 festgesetzten Kreisumlagesummen in dem Procenten=
manße seststellen und erheben zu lassen, wie sich solches unter Zugrundlage der durch das
Finanzgesetz vom 28. April 1872 festgesetzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich
seinerzeitiger Abrechnung auf die für das Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen.