Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

g. 3. 
Im Falle die Kosten nicht von einem Privaten zu tragen sind, haben 
nachstehende Vorschriften in Anwendung zu kommen: 
a. Die Aufrechnung der taxnormativmäßigen Gebühren ist unzulässig. 
b. Entschädigung für Zeitaufwand (Taggebühr) kann in Anspruch genommen werden, 
wenn die Dienstgeschäfte außerhalb des Amtsbezirkes stattfanden und der Ort der 
Geschäftsvornahme mindestens drei Kilometer vom Amtssitze entfernt ist. 
Ersatz der Reisekosten kann ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstgeschäft innerhalb 
oder außerhalb des Amtsbezirkes vorgenommen wurde, dann beansprucht werden, 
wenn die Entfernung des Ortes der Geschäftsvornahme vom Amtssitze mindestens 
drei Kilometer beträgt. 
Hinsichtlich der Vergütung für besondere Auslagen findet die Vorschrit in G. 2 lit. d 
gleichmäßig Anwendung. 
H 
— 
S. 4. 
Die Entschädigung für Zeitaufwand (Taggebühr) und der Ersatz der Reisekosten bemißt 
sich in allen Fällen, in welchen ein Anspruch hierauf nach den SF. 2 und 3 zulässig ist und 
insoferne nicht bei der Berufung eines amtlichen Arztes zu Amtsgeschäften außerhalb seines 
Amtsbezirkes bei der Abordnung besondere Bestimmung hierüber getroffen wird, nach den Vor- 
schrften Unserer Verordnung vom 11. Februar 1875 „die Aufrechnung der Tagegelder und 
Reisekosten bei auswärtigen Dienstgeschäften der Beamten und Bediensteten des Civilstaatsdienstes 
betreffend.“ (Gesetz= und Verrodnungsblatt Nr. 9). 
8. 6. 
Für die bei den Medicinal-Comiteen vorgenommenen chemischen und mikroskopischen Unter- 
suchungen, sowie für die schriftliche Erstattung von Gutachten bei jenen Comiteen können Ge- 
bühren nach Maßgabe des anliegenden Taxnormatives angesprochen werden. 
Die unter Ziffer 8 lit, c und unter Ziffer 9 daselbst angesetzten Gebühren können auch 
dann beansprucht werden, wenn die Kosten nicht von einem Privaten getragen werden. 
Die Vorschriften über Entschädigung für Zeitaufwand (Taggebühren) und Ersatz der 
Reisekosten finden auch Anwendung hinsichtlich der Vergütungen für die Vertretung der in 
Strafsachen abgegebenen Gutachten in den öffentlichen Gerichtsverhandlungen. 
Diese letztere Bestimmung findet auch Anwendung auf die amtlichen Aerzte.
	        
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