Beil. II. 11
die Verwaltungsbehörden auch dann competent seien, wenn der Anspruch sich auf Verjährung
gründe, weil Verjährung und Herkommen auch dem öffentlichen Rechte angehörige Rechtstitel seien.
Gestützt auf diese Ausführung wurde die landgerichtliche Verfügung vom 26. Jänner 1874,
als unzuständig bezeichnet und der affirmative Competenzconflict angeregt.
Das Stadt= und Landgericht deerctirte diese Entschließung am 26. Februar 1874 als
gegenstandslos, beziehungsweise als verfrüht, lediglich ad acta und bethätigte hierauf noch die
Vernehmung von 5 Zeugen.
Am 25. Mäcz 1874 übergab Advocat Erhard zu Nürnberg im Auftrag der Gemeinde
Schwand dem Stadt- und Landgerichte Schwabach eine Denktschrift mit der Bitte, solche
dem obersten Gerichtshofe vorzulegen. Die angegangene Behörde gab jedoch mit Verfügung
vom 4. Aprll 1874 dem Advocaten Erhard seine Eingabe mit dem Bedeuten zurück, daß man
sich zur beantragten Vorlage, überhaupt zur weitern Befassung mit dieser Sache nicht für com-
petent erachte, weil bei dem angegangenen Gerichte die betreffende Proceßsache weder anhängig
sei, noch anhängig werde, und da ferner die kritische Zeugenvernehmung nur im Oinblicke auf
Art. 348 Abs. 2 der Proz.-Ord. bei dem bescheinigten hohen Alter der Zeugen wegen besonders
dringender Gefahr vorgenommen, hiedurch aber eine Competenz des Gerichtes nicht begründet,
wie sie auch vom Antragsteller niemals angesprochen worden sei, noch angesprochen werden wollte.
Nun reichte Advocat Erhard seine Denkschrift unmittelbar beim obersten Gerichtshofe ein,
worauf dem Stadt= und Landgerichte Schwabach vom k. Generalstaatsanwalt bedeutet wurde,
die betreffenden Acten und Actenstücke zu sammeln, in Gemäßheit des Art. 7 des Competenz-
Conflicts-Gesetzes von 1850 zu verfahren und sodann die Acten vorzulegen.
Nun setzte das Landgericht beide Parteien von der Entschließung der k. Regierung von
Mittelfranken, Kammer des Innern, vom 25./26. Februar 1874 in Kenntniß und eröffnete ihnen
eine 30tägige Frist zur Abgabe von Denkschriften. Von letzterer Verfügung wurde auch die
genannte k. Regierung in Kenntniß gesetzt. Advocat Erhard, als Vertreter der Gemeinde
Schwand, welchem obige Verfügung am 20. Mai 1874 zugestellt worden war, übergab am
11. Juni dess. Is. beim Landgerichte Schwabach eine Denkschrift, worin in Widerspruch ge-
zogen wurde, daß der Weg von Schwand nach Harlach ein Gemeindeverbindungsweg sei, und
worin behauptet wurde, daß fraglicher Weg, soweit er durch die Staatswaldung gehe, lediglich
zur Holzabfuhr benützt werde.
Es wurde ausgeführt, daß, well es sich darum handle, wer auf den Grund unvordenk-
licher Verjähtung verpflichtet sei, den Weg zu bauen und zu unterhalten, und weil von Seiten der
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