Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für 
die Ausfübrung solcher Eimichtungen auf Grund einer der bis jetzt in Betreff des Bmes 
fester Brücken über den Rhein und dessen conventionelle Nebengewässer geschlossenen Verträge 
erhalten baben, resp. erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum 1. Mai 
1875 den Strom an der Brückenstelle bei Germeicheim vorüber befahren haben, wird eine 
Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungs- 
weise der Kamine, von der k. bayerischen Regierung gewährt werden. 
Art. 2. 
Eine Entschädigung wird ferner denjenigen zur Fahrt auf dem Nheine dermalen schon 
berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum 
Senken und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Er- 
richtung einer festen Brücke bei Germersheim veraulaßt werden, diese Einrichtung abzuändern 
oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiff bereits bisher oder 
längstens bis zum 1. Mai 1875 den Rhein an der Brückenstelle bei Germersheim vorüber 
befahren haben. 
Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll 
dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang 
durch die feste Brücke bei Germersheim ungenügend ist. 
Ausgeschlossen von dem Anspruche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf 
Grund der bisherigen Conventionen über die Anlage fester Brücken über den Rhein eine Ent- 
schädigung bereits gewährt worden ist, oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, 
welche vor ihrer Anmeldung (Art. 6) die feste Brücke bei Mannheim-Ludwigshafen passirt 
haben. 
Art. 3. 
Die nach vorstehenden Bestimmungen (Art. 1 und 2) zu gewährende Entschädigung gilt 
zugleich: 
für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtung 
erforderlichen Zeit; 
für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe; 
für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaumes, endlich
	        
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