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Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für
die Ausfübrung solcher Eimichtungen auf Grund einer der bis jetzt in Betreff des Bmes
fester Brücken über den Rhein und dessen conventionelle Nebengewässer geschlossenen Verträge
erhalten baben, resp. erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum 1. Mai
1875 den Strom an der Brückenstelle bei Germeicheim vorüber befahren haben, wird eine
Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungs-
weise der Kamine, von der k. bayerischen Regierung gewährt werden.
Art. 2.
Eine Entschädigung wird ferner denjenigen zur Fahrt auf dem Nheine dermalen schon
berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum
Senken und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Er-
richtung einer festen Brücke bei Germersheim veraulaßt werden, diese Einrichtung abzuändern
oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiff bereits bisher oder
längstens bis zum 1. Mai 1875 den Rhein an der Brückenstelle bei Germersheim vorüber
befahren haben.
Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll
dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang
durch die feste Brücke bei Germersheim ungenügend ist.
Ausgeschlossen von dem Anspruche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf
Grund der bisherigen Conventionen über die Anlage fester Brücken über den Rhein eine Ent-
schädigung bereits gewährt worden ist, oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe,
welche vor ihrer Anmeldung (Art. 6) die feste Brücke bei Mannheim-Ludwigshafen passirt
haben.
Art. 3.
Die nach vorstehenden Bestimmungen (Art. 1 und 2) zu gewährende Entschädigung gilt
zugleich:
für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtung
erforderlichen Zeit;
für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe;
für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaumes, endlich