Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge der zu treffen- 
den Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können. 
Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, welche aber erst nach dem in Art. 1 
und 2 bestimmten äußersten Termin an der Brückenstelle bei Germereheim vorübergefahren 
sind, deßgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schadhaftigkeit die Vorrichtung zum 
Senken und Heben der Masten und Kamine nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich alle, 
vom Tage der Veröffentlichung gegenwärtiger Uebereinkunft neuerbauten Schiffe haben keinen 
Anspruch auf Entschädigung. 
Art. 4. 
Die nach Art 1 zu leistende Entschädigung wird in Bausch und Bogen nach Maßgabe 
der Tragfähigkeit der Schiffe auf feste Geldsätze sestgestellt und ein für allemal wie folgt 
gewährt: 
A. Bei Dampfschiffen: 
1) für Dampfschiffe von mehr als zweihundert Pferdekraft mit 1,050 Mark 
2) für kleinere Dampfschlepper und große Personenboote mit. . 750 „ 
3) für kleinere Dampfboote, sofern sie überhaupt einer Vorrichtung 
zum Senken der Kamine bei ihrer * durch die Brücke 
bedürfen, mnit . 300 „ 
B. Bei Segelschiffen: 
3 für Schiffe von 10,000 Ctr. und mehr mit 2,850 Mark im Mittel 
(„ „ „ 10,000—8,000 Ctr. „ 2,850—2,250 Mark 2,550 Marr 
57 „ „ „ 8,000—6,000 „ 2,250—1,6560 „ 1,950 „ 
4) „ „ „ 6,000— 4,000 „ 1,650—1,0500 „ 1,350 „ 
5) „ „ „ 4,000—3,000 1,050— 750 „ 900 „ 
6) „ „ „ 3),000—1,500 „ 750— 450 „ 600 „ 
7) „ „ „ 1,500— 800 „ „ 450— 90 „ 270 „ 
8) „ „ „ 800 und weniger Tragfähigkeit 75 
Für Schiffe, deren Tragfähigkeit in die angegebenen Grenzen hineinfällt, ist nach ih- 
habe dieser Scala die Entschädigung verhältnißmäßig auszumirtell. 
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