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der Eisenbahn oder des Damfschiffes (§. 11) oder (in den Fällen des § 12) den geneh-
migten Gefährte-Accordbetrag für den betreffenden Bezirk und wo ein solcher nicht besteht, die
gewöhnliche Auslage für ein anständiges Lohnkutscher-Gefährte oder die Taxe für zweispännige
Etrapost in Aufrechnung bringen.
g. 15.
Beamte oder Bedienstete, welche einen Commissär behufs Beihilfe bei dessen Dienstge-
schäften zu begleiten haben, erhalten in den in den 88. 12 und 14 bezeichneten Fällen eine
besondere Reise-Entschädigung nicht, sondern haben denselben die Commissäre einen Platz in
ihrem Wagen einzuräumen.
IV. Schlußbestimmungen.
g. 16.
Alle auswärtigen Dienstgeschäfte sind rasch und mit möglichster Zeitabkürzung durchzu-
führen, unnsthige Hin= und Herreisen strengstens zu vermeiden und soweit möglich jederzeit
mehrere auswärtige Geschäfte bel elner Reise zu verbinden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen haben den Abstrich der Tagegelder und
beziehungsweise Reisekosten zur Folge.
In Betreff der Form der Liquidationen für die Tagegelder und Reisekosten sowie der
zur Prüfung derselben auf Dienstpflicht zu machenden Constatirungen der betreffenden Beamten
und Bediensteten, dann hinsichtlich der weiteren zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung
erforderlichen Vorschriften beauftragen Wir Unser Staatsministerium der Finanzen im Be-
nehmen mit den übrigen Civilstaatsministerien die nöthigen instructiven Bestimmungen unver-
wellt zu erlassen.
8. 17.
Vorstehende Verordnung tritt 14 Tage nach erfolgter Bekanntmachung im Gesetz= und
Verordnungsblatte in Kraft und werden mit dem gleichen Tage die bisher in Betreff der Auf-
rechnung der Tagegelder und Reisekosten für auswärtige Dienstgeschäfte bestandenen Vorschriften
außer Wirksamkeit gesetzt.
Aufrecht erhalten bleiben jedoch außer den im C. 4 gegenwärtiger Verordnung bezeich-
neten Bestimmungen auch noch die besonderen Vorschriften für das niedere Dienstpersonal bei