Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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einen mindestens dreimonatlichen Curs für theoretischen und praktischen Unterricht im Hufbe- 
schlage besucht und die Schlußprüfung daselbst mit gutem Erfolge bestanden haben, ist auf 
Verlangen von der Vorstandschaft jener Schulen ein Diplom auszustellen, wodurch sie als 
„geprüfte Hufbeschlagmeister“ erklärt und zur Führung dieses Titels bei selbstständigem Ge- 
schäftsbetriebe autorisirt werden. 
g. 2. 
Derselbe Titel und die gleiche Befugniß zu seiner Führung ist auch Militär-Hufbeschlag- 
Schmieden, welche nach Besuch des Lehrcurses an einer Militär-Lehrschmiede die daselbst statt- 
habende Prüfung mit gutem Erfolge bestanden haben, mittelst Diplom zu ertheilen, wenn 
dieselben darum unter Nachweis der eben bezeichneten begründenden Thatsache nach Beendigung 
ihrer Präsenzzeit oder nach ihrer Verabschiedung bei einer der in S. 1 benannten Schulen 
nachsuchen. 
8. 3 
Die Diplome sind nach dem anruhenden Formulare auszufertigen. 
8. 4. 
Die Berechtigung zur Führung des Titels „geprüfter Hufbeschlagmeister“ ist eine aus- 
schließliche und wird nur nach Maßgabe der S##. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung erworben. 
g. B. 
Unsere Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben für periodische Veröffentlichung 
der Namen jener geprüften Hufbeschlagschmiede, welche in dem betreffenden Kreise ihren Wohn- 
sit haben, geeignet Sorge zu tragen. Zu diesem Zwecke sind die Diplomverleihungen Un- 
seren einschlägigen Kreisregierungen, Kammern des Innern, von der Vorstandschaft der ge- 
nannten Schulen berichtlich anzuzeigen. 
München, den 19. Februar 1875. 
Ludwig. 
Dr. v. Cut. v. Peufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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