Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  74.  977

Beurlaubung  nach  den  Bestimmungen  der  Abschnitte  C  und  D  entweder  nicht  vorgesehen
oder  nicht  zulässig  ist.

C.  Beschäftigung  im  Zivildienst  (Reichs-),  Staats=  oder  Kommunal=  usw.2)  Dienst)).

9.  Urlaub  zu  einer  zivildienstlichen  Beschäftigung  darf  nur  auf  Grund  eines  Einberufungsschreibens
  der  zuständigen  Behörde  beantragt  werden.  Das  Einberufungsschreiben
ist  dem  Militäranwärter  durch  Vermittlung  des  zuständigen  Truppenteils  usw.#)  zuzustellen.
Läßt  das  Schreiben  über  die  Art  und  die  Dauer  der  Beschäftigung  Zweifel  zu,  so  ist  der
Truppenteil  verpflichtet,  die  Behörde  zu  einer  bestimmten  Erklärung  zu  veranlassen.

a)  Unterweisungs-Beschäftigung.

10.  Zur  Unterweisungs-Beschäftigung  können  die  Militäranwärter  mit  Ausnahme  der
Unterinspektoren  bis  zu  3  Monaten  beurlaubt  werden.

11.  Eine  solche  Beurlaubung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Anstellungsbehörde  die
Vormerkung  oder  die  Anstellung  des  Militäranwärters  von  der  erfolgreichen  Ableistung  einer
solchen  Beschäftigung  abhängig  macht  (Anstellungsgrundsätze  für  den  Staatsdienst  §  14,
für  den  Kommunaldienst  §  15).

12.  Fordert  die  Anstellungsbehörde  eine  längere  Unterweisungs-Beschäftigung,  so  wird
auf  Antrag  durch  das  Kriegsministerium  bestimmt,  ob  eine  über  die  Dauer  von  3  Monaten
hinausgehende  Beurlaubung  eintreten  darf.

13.  Handelt  es  sich  hierbei  um  eine  Unterweisungs-Beschäftigung  im  Kommunaldienst,
so  muß  zuvor  die  Notwendigkeit  der  Verlängerung  von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  anerkannt

  sein.
14.  Für  den  Dienst  als  Gerichtsassistent  bei  den  Amtsgerichten  und  Landgerichten
und  als  Assistent  bei  den  Staatsanwaltschaften  (9  Monate  ?)),  als  Gerichtsschreibergehilfe

1)  unter  „Beschäftigung  im  Reichsdienst“  ist  auch  die  Unterweisungs-Beschäftigung,  die  Probedienstleistung
und  die  Anstellung  auf  Probe  in  der  preußischen,  sächsischen  und  württembergischen  Militärverwaltung  zu  verstehen.
Die  Stellen  in  der  bayerischen  Militärverwaltung  gehören  zu  den  Stellen  des  bayerischen  Staatsdienstes.

2)  Zu.  vgI.  Anstellungsgrundsätze  für  den  Kommunaldienst  §  1  Abs.  1.

3)  Die  Bestimmungen  des  Abschnitts  C  finden  auch  Anwendung  bei  der  Einberufung  in  Stellen,  die  den
Militäranwärtern  nicht  vorbehalten  sind,  sowie  in  Stellen  des  Privateisenbahndienstes  und  in  solche  Stellen,  die
nur  im  Wege  des  privatrechtlichen  Dienstvertrages  besetzt  werden  (z.  B.  bei  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte).

4)  Unter  „Truppenteil  usw.“  ist  das  Bataillon  oder  die  Abteilung,  bei  der  Kavallerie  das  Regiment,  im
librigen  die  Militärbehörde  oder  die  Anstalt  zu  verstehen,  der  der  Militäranwärter  angehört  (vgl.  §  12  der  Anstellungsgrundsätze
  für  den  Staatsdienst  und  §  10  der  Anstellungs-Grundsätze  für  den  Komminaldienst).  Auch  dic
Bewerbungsgesuche  gehen  mithin  in  Zukunft  den  Zivilbehörden  unmittelbar  durch  das  Bataillon,  die  Abteilung
usw.  zu.

5)  Militäranwärter,  die  die  Gerichtsvollzieherprüfung  bestanden  haben,  nur  6  Monate.

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