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gegenüber einzutragen. Auch ist der Kasse, aus welcher der Pensionär seine Pension bezieht,
die entsprechende Anweisung zu ertheilen.
3. Nach erfolgter Regelung erhält die Anstellungsbehörde das Quittungsbuch zurück,
theilt die darin enthaltene Regelungsverfügung dem Invaliden mit und lößt ihn, daß solches
geschehen, durch Namensunterschrist anerkennen. Hiernächst ist das Quittungsbuch dem Inhaber
wieder auszuhändigen, demselben aber behufs Aufbewahrung wieder abzufordern, sobald er zur
Erhebung irgend welcher Invalidenkompetenzen nicht mehr berechtigt ist.
4. Um den regelmäßigen Empfang der Invalidenpension durch die Abforderung der
Quittungsbücher nicht zu stören, haben Abforderung und Rückgabe in der Zeit zwischen dem
zweiten und letzten Tage eines und desselben Monats stattzufinden.
5. Die in den Dienst= und Einkommenverhältnissen der angestellten Pensionsempfänger
vorkommenden Veränderungen, sowie die Entlassung der Angestellten sind von den anstellenden
Behörden in die Qnittungsbücher, unter Angabe des Zeitpunktes der Veränderung und der
Höhe des anderweiten Dienstelnkommens, und bei Entlassungen unter Bezeichnung des Tages,
bis zu welchem das Diensteinkommen bezogen wird, einzutragen und zur Bewirkung der nöthigen
Festsetzungen (vergl. Nr. 1 und 2 vorstehend) der zuständigen Behörde zu übersenden.
Bei Entlassungen sind die Quittungsbücher dieser Behörde so zeitig vorzulegen, daß die
Aushändigung an die Inhaber noch bis zum Entlassungstage erfolgen kann.
6. Die in den Händen der Invaliden befindlichen Quittungsbücher älterer Art sind bei
der Annahme durch Hinzufügung des nöthigen Papiers in entsprechender Weise zu vervollständigen.
7. Der Monat, in welchen der Beginn einer Anstellung oder Beschäftigung fällt, zählt
bei Berechnung der Fortgewährung der Pension während der ersten sechs Monate der Anstellung 2c.
nicht mit und zwar auch dann nicht, wennn die Anstellung oder Beschäftigung mit dem ersten
Tage des Monats bgonnen hat.
8. Fällt der Zeitpunkt, mit welchem die Zahlung des Diensteinkommens beginnt, nicht
mit dem Zeitpunkte des Beginns der Anstellung oder Beschäftigung zusammen, so ist für den
Fortbezug der Pension der erstere Zeitpunkt als der maßgebende anzusehen.
9. Sind Invaliden bereits vor ihrer Entlassung aus dem Militärdienste im Zivildienste
beschäftigt worden, so werden die 6 Monate des Bezugsrechtes der Invalidenpension von dem
Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem der Pensionsbezug nach Maßgabe der Invalidisirung
seinen Anfang zu nehmen hat.
10. Der Fortbezug der Invalidenpension auf die Dauer von 6 Monaten, mit der im