Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur insoweit in Betracht, als die Dien stbesoldungen 
bei denselben ganz oder theilweise aus Staats= oder Gemeindekassen bestritten werden. 
VII. zu §§#. 107 und 108 des Gesetzes und F. 16 der Novelle. 
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die 
von den Invaliden erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung im Zidvil- 
dienste thatsächlich nicht zur Anweisung gelangt ist. 
2. Die aus dem Zivil-Reichs= und Staatsdienste scheidenden Pensionäre, 
denen die ihnen schon früher zuerkannte Invalidenpension nach den vorbezeichneten Vestimmungen 
angewiesen wird, haben diese Pension 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militärpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensionsfonds; 
P) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Zivilpension zuerkannt ist, aus Zivilfonds zu er- 
heben, welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militärpension am Jahresschlusse 
aus dem Militärpensionsfonds zu erstatten ist. 
3. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten= #2c. Dienste in das Pensions- 
verhältniß übertretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des §F. 107 gleichmäßig Anwen- 
dung, sofern bei ihrer Pensionirung die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige 
Dienstzeit mit in Anrechnung gebracht worden ist. 
In den Fällen des §. 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden aus der 
von ihm im Kommunal= und Institutendienste bekleideten Stelle unter Zugrundelegung seiner 
gesammten pensionsfähigen Dienstzeit zu gewähren sein würde, von der zuständigen Verwal- 
tungsbehörde festzustellen und damit zugleich der Zuschuß zu bestimmen, welcher ihm (nach 
Maßgabe des §. 108) neben der effektiv gewährten Zivilpension aus der Invalidenpersion für 
Rechnung des Militär= resp. Marinepensionsfonds zu zahlen ist. 
4. Behufs Erstattung der nach Nummer 1. c. aus Zivilfonds verauslagten Militär= 
pensionen der Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle Nachweisung aufzustellen. Diese Nach- 
weisung, welche von der zuständigen Behörde zu prüfen und dahin zu bescheinigen ist: 
„daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von .. Mark bei den im Laufe 
des Jahres 18 . an Pensionen dern Verwaltung gebuchten, rechnungs- 
mäßigen Ausgaben zwar nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Aufrechnung gebracht ist" 
dient zur Justifizirung der Militärpensionsrechnung. 
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