Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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M 26b. 
Quittungsbuch 
des 
invaliden 
vom 
(Geldbetrag) Invalidenpension, 
a Dienstzulage, 
» Kriegs= resp. Verwundungszulage, 
9 Verstümmelungszulage, 
( –JZulage. 
Summe-–. 
Laut Anweisung vom ten.. 
vom ten ab. 
Zahlung 
—· „ .) Kasse zu 
Kat Lit Fol « Nr 
  
Verpflichtungs-Bestimmungen für die Invallden. 
. Der Invalide ist verpflichtet, Enre Juni und Ende November jeden Jahres von der Ortsobrigkeit, 
in größeren Orten von den Polizeibeamten, in deren Bezirk er wohnt, die neben den Empfangs- 
monaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere Zahlung. 
2. Das Outittungsbuch ist sorgfältig aufzubewahren. Verliert der Invalide dasselbe dennoch, so trifft 
ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der 
ahlenden Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3. Beder Invalide, der im Zwildienst (F. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder 
beschäftigt wird, hat das Qurtiungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sefort abzu- 
liefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüge 
von dem Diensteinkommen gedeckt. 
Bei der Aufnahme in ein Invalideninstitut, in eine militärische Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt (§. 102 
des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Quttungsbuch der aufnehmenden Behörde zu übergeven. 
5. Wenn der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus einer 
näher gelegenen Kasse zu empfangen wünscht, so muß er sein Quittungebuch rechtzeitig an die bisherige 
Zahlstelle abgeben, und um Uevertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
59° 
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