Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  21.  Begriff  und  staatsrechtliche  Natur  des  Bundesgebietes.  195

Leuten  der  Reichsgewalt  untertan.  Ihre  Gebietshoheit  haben  sie  insoweit
  behalten,  als  ihnen  Herrschaftsrechte  geblieben  sind;  sie  ist  auf
das  Reich  übergegangen,  soweit  das  Reich  die  Hoheitsrechte  der  Einzelstaaten
  auf  sich  vereinigt  hat’.  Die  Kompetenzgrenze  zwischen
  Reich  undEinzelstaatist  zugleich  die  Grenze,
welche  die  Gebietshoheit  des  Reiches  am  Reichsgepiet
  von  der  Gebietshoheit  der  Staaten  am  Staatsgebiet
  scheidet.

Besteht  am  deutschen  Land  eine  doppelte  Gebietshoheit,  so  ist
dies  doch  keine  in  der  Art  geteilte,  daß  gewisse  Herrschaftsbefugnisse
dem  Reich,  gewisse  andere  dem  Einzelstaat  in  völlig  begrifflicher  und
praktischer  Trennung  zustehen.  Sondern  die  Souveränität  hat  auch
in  dieser  Beziehung  das  Reich,  die  Einzelstaaten  haben  die  Rechte  der
Autonomie  und  Selbstverwaltung  in  ihren  Territorien  und  mit  der
hieraus  sich  ergebenden  Beschränkung  die  Herrschaft  über  dieselben.

Hiernach  kann  man  über  das  Verhältnis  von  Reich  und  Staat
hinsichtlich  des  Gebiets  folgende  Grundsätze  aufstellen:

I.  Soweit  die  eigene  Verwaltung  des  Reiches  sich
erstreckt,  gibtesinnerhalb  desBundesgebiets  keine
Grenzen.  Es  tritt  dies  nicht  sowohl  dort  hervor,  wo  das  ganze
Bundesgebiet  ein  einziger  Bezirk  ist,  als  gerade  bei  den  Verwaltungsressorts,
  bei  denen  das  Bundesgebiet  in  Bezirke  abgeteilt  ist.  Für  die
Abgrenzung  dieser  Bezirke  sind  die  Grenzen  der  einzelnen  Staaten
nicht  vorhanden;  sofern  sie  dennoch  zusammenfallen,  ist  dies  die  Folge
von  Zweckmäßigkeitserwägungen,  nicht  von  Rechtsgründen.  Das  Reich
kann  mehrere  Staatsgebiete  und  Gebietsteile  verschiedener  Staaten  zu
einem  Verwaltungsbezirk  vereinigen  und  in  einem  einzelnen  Staate
mehrere  getrennte  Verwaltungsbezirke  einrichten.  Den  umfassendsten
Gebrauch  hat  das  Reich  von  dieser  Befugnis  gemacht  bei  der  Abgrenzung
  der  Oberpostbezirke  und  der  Bezirke  der  Telegraphendirektionen,
  der  Bezirke  der  Disziplinarkammern,
  sowiederArmeekorpsbezirke?)  Nur  wird  die  Landeszu

  verneinen;  so  insbesondere  Seydel,  Kommentar  S,  34  fg.;  Bayer.  Staatsrecht  I,
S.  839.  Zur  Unterstützung  wird  eine  gelegentliche  Aeußerung  des  Fürsten  Bismarck
(Sitzung  des  Reichstages  vom  1.  April  1871,  Stenogr.  Berichte  S.  95)  angeführt,  in
welcher  die  Redewendung  vorkam,  dafs  „die  Souveränität,  die  Landeshoheit,  die  Territorialhoheit
  bei  den  einzelnen  Staaten  verblieben  ist“.  Andererseits  bestreitet  Bansi
S.  682  die  Gebietshoheit  der  Einzelstaaten,  weil  er  ihre  Staatsqualität  bestreitet.

1)  Vgl.  auch  Rüttimann,  Nordamerikan.  Bundesstaatsrecht  I,  8  58.

2)  Beispiele  für  die  Zusammenlegung  von  Gebietsteilen  verschiedener  Staaten
zu  einem  Oberpostbezirk  enthält  das  Reichsgesetzblatt  in  großer  Zahl;  z.  B.
die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  25.  November  1868,  24.  April  1869,  14.  März  1871,  14.  November
  1871,  5.  März  1873,  4.  Dezember  1873;  nicht  minder  sind  in  Preußen  Oberpostbezirke
  vereinigt,  in  Sachsen  und  Baden  die  Staatsgebiete  unter  zwei  Oberpostdirektionen
  geteilt  worden.  Hinsichtlich  der  Telegraphenverwaltung  istz.  B.
das  mecklenburgische  Gebiet  der  Direktion  in  Hamburg,  das  hohenzollernsche  Gebiet
der  Direktion  in  Karlsruhe  unterstellt.  Erlaß  vom  16.  April  1870  und  vom  19.  Dezem-