M B9. 691
K 1.
Bei der Erhebung des Fleisch-, Getreide= und Mehlaufschlages dürfen, insoferne nicht
nach G. 3 der gegenwärtigen Verordnung Ausnahmen zugelassen sind, nachstehende Sätze nicht
überschritten werden.
A. Fleischausschlag.
1) 4./¾ 30 ven einem Ochsen im Gewichte von 300 Kilogramm oder.
6 Centnern und darüber;
2) 2 „ 90 „ von einem Ochsen mit geringerem Gewichte;
3) 1 „ 30 „ von einem Stiere;
4) 1 „ 30 „ von elner Kuh;
5) 1 „ 15 „üvon einem jungen Rinde;
6) — „ 30 „ von einem Kalbe;
7) — „ 20 „ von einem Bocke, einem Schafe oder einer Ziege;
8) — „ 90 „ von einem Schweine im Gewichte von 45 Kilogramm ober
- 90Pfundunddarüberz
9) — „ 30 „ von einem Schweine im Gewichte von 15 bis 45 Kilogramm oder
von 30 bis 90 Pfund;
10) — „ 15 „ von einem Schweine im Gewichte unter 15 Kilogramm oder
30 Pfund;
11) — „ 65 „ von 50 Kilogramm oder einem Centner, dann
— „ 1 „ vom halben Kilogramm oder vom Pfunde eingeführten Fleisches
oder Fleischfabrikates.
Die Gemeinden können statt der vorstehend unter Ziffer 8, 9 und 10 aufgeführten
Sätze einem Durchschnittssatz von —./4 60 J für das Stück bestimmen, in welchem Falle
sodann Schweine mit weniger als 30 Kilogramm oder 60 Pfund Gewicht vom Aufschlage
frei zu lassen sind.
B. Getreide= und Mehlaufschlag.
40 / vom Hektoliter oder vom Faß Kern, Waizen, Korn oder Gerste, jedoch
von letzterer nur dann, wenn sie nicht zur Malzbereitung bestimmt ist;
30 „ von 50 Kilogramm oden dem Centner dieser Getreide-Arten;