Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M B9. 691 
K 1. 
Bei der Erhebung des Fleisch-, Getreide= und Mehlaufschlages dürfen, insoferne nicht 
nach G. 3 der gegenwärtigen Verordnung Ausnahmen zugelassen sind, nachstehende Sätze nicht 
überschritten werden. 
A. Fleischausschlag. 
1) 4./¾ 30 ven einem Ochsen im Gewichte von 300 Kilogramm oder. 
6 Centnern und darüber; 
2) 2 „ 90 „ von einem Ochsen mit geringerem Gewichte; 
3) 1 „ 30 „ von einem Stiere; 
4) 1 „ 30 „ von elner Kuh; 
5) 1 „ 15 „üvon einem jungen Rinde; 
6) — „ 30 „ von einem Kalbe; 
7) — „ 20 „ von einem Bocke, einem Schafe oder einer Ziege; 
8) — „ 90 „ von einem Schweine im Gewichte von 45 Kilogramm ober 
- 90Pfundunddarüberz 
9) — „ 30 „ von einem Schweine im Gewichte von 15 bis 45 Kilogramm oder 
von 30 bis 90 Pfund; 
10) — „ 15 „ von einem Schweine im Gewichte unter 15 Kilogramm oder 
30 Pfund; 
11) — „ 65 „ von 50 Kilogramm oder einem Centner, dann 
— „ 1 „ vom halben Kilogramm oder vom Pfunde eingeführten Fleisches 
oder Fleischfabrikates. 
Die Gemeinden können statt der vorstehend unter Ziffer 8, 9 und 10 aufgeführten 
Sätze einem Durchschnittssatz von —./4 60 J für das Stück bestimmen, in welchem Falle 
sodann Schweine mit weniger als 30 Kilogramm oder 60 Pfund Gewicht vom Aufschlage 
frei zu lassen sind. 
B. Getreide= und Mehlaufschlag. 
40 / vom Hektoliter oder vom Faß Kern, Waizen, Korn oder Gerste, jedoch 
von letzterer nur dann, wenn sie nicht zur Malzbereitung bestimmt ist; 
30 „ von 50 Kilogramm oden dem Centner dieser Getreide-Arten;
	        
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