Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Bekanntmachung, die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfapparaten, hler 
die Vergütungen der amtlichen Prüfungs-Cemmissäre und der von ibnen beigezogenen Sachverstän- 
digen betrrffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Im Vollzuge des §. 20 der Allerhöchsten Verordnung vom 14. März 1874 über die 
Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und Dampfapparaten (Gesetz= und Verordnungs= 
blatt von 1874 Nro 12) wird hinsichtlich der Vergütungen der amtlichen Prüfungscommissäre 
und der von ihnen beigezogenen Sachverständigen hiemit verfügt, daß dieselben für die Vor- 
nahme von Dampfiessel-Untersuchungen und Revisionen außer dem Ersatze der Relsekosten eine 
Gebühr von zwei Mark für je eine Stunde der zum Vollzuge des Geschäftes, nämlich zur 
Hin= und Rückreise, dann zur Vornahme der Prüfung und zur Ausfertigung der Protocolle 
verwendeten Zelt beanspruchen können. 
Wenn Staatsbaubeamte als Prüfungs Commissäre für die Vornahme von Dampfkessel= 
Untersuchungen und Revisionen fungiren und an einem und demselben Tage neben der letzteren 
noch anderweitige auswärtige Dienstgeschäfte vornehmen, hat die Bestimmung in Ziff. VI der 
Bekanntmachung des k. Staatsministeriums der Finanzen vom 2. März 1875 (Amtsblatt des 
Staatsministeriums des Innern Seite 113 und 114) über die Ausscheidung der Ansätze nach 
Maßgabe der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeitdauer in Anwendung zu kommen. 
München, den 12. December 1875. 
v. Pfeufer. 
Der General-Sccretär: 
Graf von Hundt, Ministerialrath. 
  
Bekanntmachung, die Zutheilung der Staatsstraßen des Landbauamtes Eichstädt an das Straßen- 
und Flußbauamt Nürnberg betreffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Seine Majestät der König haben unter'm 16. ds. Mts. allerhöchst zu beschließen 
geruhet, daß unter Abänderung der durch die Allerhöchste Verordnung über die Organisation
	        
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