Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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durch ihre eigene Namensunterschrift zu bescheinigen und dieser mit der Bezeich- 
nung „für“ den Namen des Adressaten beizusetzen. 
XIX Ist der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes 2c des Schreibens 
unkundig, so ist der Empfang des Briefes von demselben durch ein Handzeichen 
in Gegenwart einer diitten bekannten und im Orte ansässigen Person zu beschei- 
nigen und von letzterer das Handzelchen durch Namensunterschrift zu bestätigen. 
XX Die Aushändigung einer eingeschriebenen Briefpostsendung ohne Be- 
scheinigung ist nicht zulässig und gilt die Verwelgerung der Bescheinigung als 
Verweigerung der Annahme selbst. 
XXI Bei Briefen mit Rückscheinen hat der Empfänger die geschehene 
Ueberlieferung nicht blos in dem Bestellungsbuche gegenüber der Postanstalt, 
sondern auch in dem Rückscheine für den Absender zu bescheinigen. 
XIXIBei der Zustellung von Schreiben mit Behändigungsschein 
wird letzterer dem Adressaten oder in dessen Abwesenheit derjenigen Person, an 
welche nach vorsiehenden Besümmungen die Abgabe gewöhnlicher und bezw. ein- 
geschriebener Briefe ersolgen kann, vorgelegt, um darin durch Namensunterschrift 
den Empfang des Schrelbens anzuerkennen. Wird die Empfangsbescheinigung 
verweigert, so werden gewöhnliche Schreiben gleichwohl abgegeben und wird nur 
2) im Landpost- 
bezirke. 
in den Behändigungsscheinen der Grund der unterbliebenen Empfangsbeschelnigung 
vorgemerkt. 
g. 26. 
1 In den Landpostbezirken ersolgt die Zustellung der gewöhnlichen und der 
eingeschriebenen Brlefpostsendungen und der Postanweisungen, sowie die Vorzeigung 
der Postaufträge regelmäßig durch die bei jeder Expedition für ihren Bezirk auf- 
gestellten Landpostboten. 
II. In jenen „Orten und Gebäuden, welche an dem für den Botengang 
vorgeschriebenen Weg liegen, erfolgt die Zustellung in die Wohnung des Empfängers 
und gellen dafür dieselben Bestimmungen, wie für die Zustellung im Orte der 
Abgabepost selbst. 
III Sind dle Sendungen nach kleineren Ortschaften oder einzelnen Höfen 2c. 
bestimmt, welche von dem für den Botengang vorgeschriebenen Wege mehr als ein 
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