Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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der Ort der Herausgabe, die Bezugszeiten und der Preis, um welchen die Zei- 
tung an die Post abgelassen werden will, genau angegeben sind. 
III Dle Beförderung aller Zeitungen politischen Inhalts., welche öfter 
als einmal wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimelligen Umkreises ihres 
Ursprungsortes gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen 
Orten mit einer Postanstalt des Inlandes oder Auslandes auf eine andere Weise 
als durch die Post, ist verboten. 
IV Die Beförderung solcher Zeitungen gegen Bezahlung durch eigene 
Boten oder Fuhren ist gestattet, doch darf ein solcher Bote nur von Einem 
Absender abgeschickt sein und darf Zeitungen solcher Art weder von Anderen 
mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. (Vgl. §§S. 1 und 2 d. P-G.) 
5. 41. 
1 Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt, welche Ex- 
peditionsdienste zu versehen hat, und jeder Landpostbote verpflichtet 
II Die Bestellungen können sich auf alle Zeitungen 2c. des In= und Aus- 
landes erstricken und dürfen von den Postanstalten auch dann nicht zurückge- 
wlesen werden, wenn den letzteren das Erscheinen der bezüglichen Zeitung oder deren 
Abonnements= und Prelsverhältnisse zur Zeit der Bestellung nicht bekannt sein sollten. 
III Im Wege der Zeitungsbestellung können ducch die k. Postanstalten 
jedoch nicht bezogen werden: 
a) alle jene in Bayern erscheinenden politischen oder nicht politischen Zeit- 
schriften, deren Verleger sich der unbedingten Anwendung der über die 
Spedition der Zeitungen durch die Postanstalten in Bayern bestehenden 
allgemeinen Vorschriften nicht unterziehen oder die Vermittelung von 
Bestellungen auf die bezüglichen Zeitungen überhaupt nicht der Postanstalt 
übertragen wollen, und 
diejenigen außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen, deren Spedition 
durch die Post entweder am Verlagsorte selbst oder in dem Postgeblete, 
welches den Bezug vom Auslande zu vermitteln hat, nicht zugelassen 
oder deren Verbreitung in Bayern untersagt ist. 
IV Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitschrift außer dem Abon- 
nement können durch die Postanstalten nicht ausgeführt werden. 
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