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der Ort der Herausgabe, die Bezugszeiten und der Preis, um welchen die Zei-
tung an die Post abgelassen werden will, genau angegeben sind.
III Dle Beförderung aller Zeitungen politischen Inhalts., welche öfter
als einmal wöchentlich erscheinen, außerhalb des zweimelligen Umkreises ihres
Ursprungsortes gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen
Orten mit einer Postanstalt des Inlandes oder Auslandes auf eine andere Weise
als durch die Post, ist verboten.
IV Die Beförderung solcher Zeitungen gegen Bezahlung durch eigene
Boten oder Fuhren ist gestattet, doch darf ein solcher Bote nur von Einem
Absender abgeschickt sein und darf Zeitungen solcher Art weder von Anderen
mitnehmen, noch für Andere zurückbringen. (Vgl. §§S. 1 und 2 d. P-G.)
5. 41.
1 Zur Annahme von Zeitungsbestellungen ist jede Postanstalt, welche Ex-
peditionsdienste zu versehen hat, und jeder Landpostbote verpflichtet
II Die Bestellungen können sich auf alle Zeitungen 2c. des In= und Aus-
landes erstricken und dürfen von den Postanstalten auch dann nicht zurückge-
wlesen werden, wenn den letzteren das Erscheinen der bezüglichen Zeitung oder deren
Abonnements= und Prelsverhältnisse zur Zeit der Bestellung nicht bekannt sein sollten.
III Im Wege der Zeitungsbestellung können ducch die k. Postanstalten
jedoch nicht bezogen werden:
a) alle jene in Bayern erscheinenden politischen oder nicht politischen Zeit-
schriften, deren Verleger sich der unbedingten Anwendung der über die
Spedition der Zeitungen durch die Postanstalten in Bayern bestehenden
allgemeinen Vorschriften nicht unterziehen oder die Vermittelung von
Bestellungen auf die bezüglichen Zeitungen überhaupt nicht der Postanstalt
übertragen wollen, und
diejenigen außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen, deren Spedition
durch die Post entweder am Verlagsorte selbst oder in dem Postgeblete,
welches den Bezug vom Auslande zu vermitteln hat, nicht zugelassen
oder deren Verbreitung in Bayern untersagt ist.
IV Bestellungen auf einzelne Nummern einer Zeitschrift außer dem Abon-
nement können durch die Postanstalten nicht ausgeführt werden.
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