Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Zeit der Be- 
stellung. 
bBezahlung der 
Zeitungs- 
Erlaßprelse. 
ersten Monats eines Quartals für das zweite und dritte, sodann nach Ablauf 
des zweiten Quartalmonats für das dritte Monat des Quartals. 
VII Ausnahmsweise werden im inneren Verkehre von Bayern auch Be- 
stellungen für jeden Monat zugelassen. 
VIII Bei zwei= und einmonatlichen Bestellungen werden die Erlaßpreise 
mit iie bezw. #12 des jährlichen Erlaßpreises berechnet. Ergibt sich dabel ein 
Bruchpfennig oder eine durch 5 nicht theilbare Pfennigsumme, so wird auf die 
nächst höhere durch 5 theilbare Pfennigsumme aufgerundct. — Jeder angefan- 
gene Monat wird dabei für einen vollen Kalendermonat angenommen. 
G. 46. 
1 Zeitungsbestellungen müssen bei den Postanstalten so rechtzeitig gemacht 
werden, daß dieselben nach dem gewöhnlichen Postenlaufe noch vor dem Beginne 
der neuen Bezugsperiode und bezw. vor dem Termine, von welchem ab der 
Abonnent die Zeitung zu beziehen wünscht, am Verlagsorte eintreffen und da- 
selbst ausgeführt werden können. 
II Bestellungen auf dir in Bayern erscheinenden Zeitungen sollen hienach 
spätestens 4 Tage, und jene auf außerhalb Bayern erscheinende Zeitungen 
spätestens 8 Tage vor dem Anfangstermine der Bezugszeit gemacht werden. 
III Bei verspäteten Bestellungen kann von Seite der Postanstalt weder 
die pünktliche Lieferung der Zeitungen mit dem Beginne der Bezugsperiode, noch 
der Bezug der in letzterer bereits erschienenen Blätter garantirt werden. 
IV Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zelt- 
schriften werden gegen Erlag des Erlaßpreises von den Postanstalten ausgeführt, 
soferne die Verleger auf solche Lieferungen einzugehen bereit sind. 
. 47. 
1 Der Erlaßpreis muß von den Abonnenten sofort bei der Bestellung 
einer Zeitung für die ganze Zeitdauer, auf welche die Zeitung bezogen werden 
kann und will, an die Postanstalt entrichtet werden, außerdem die Bestellung 
als nicht geschehen angesehen wird. 
11 Eine Ausnahme davon tritt nur dann ein, wenn der Erlaßpreis zur 
Zeit der Bestellung nicht bekannt ist, und erst im Laufe der Bezugszeit oder
	        
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