Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

b. 
FZeitungepreis- 
HBeränderungen. 
zün des 
Bezugs dur 
Kushbrea 17ch 
Verbot dr Zeit- 
schris 
103 
nach vollendeter Lieferung ermittelt werden kann, in welchem Falle sich der 
Abonnent bei der Bestellung schriftlich zu verpflichten hat, die Bezahlung beim 
Eintreffen der Nachricht über den Preis zu leisten. 
III Die Zahlung hat — die Fälle der Nachsendung (F.59) ausgenommen 
— bei derjenigen Postanstalt zu geschehen, von welcher der Abonnent bei Beginn 
der Bezugszeit, für welche die Zahlung geleistet wird, die betreffende Zeitung 
zu erhalten wünscht. 
IV Für den Fall, daß von der Postanstalt irrthümlich ein zu geringer 
Zeitungspreis eingehoben wurde, ist der Abonnent zur Nachzahlung verbunden; 
dagegen wird demselben auch ein etwa aus Versehen zu viel erhobener Betrag 
gegen Quittung zurückvergütet. 
g. 48. 
1 Preisveränderungen können für die nächste Bezugsperiode nur 
dann Berücksichtigung finden, wenn solche Seitens des Verlegers mindestens vier 
Wochen vor dem Beginne dieser Periode der Verlagpostanstalt angezeigt werden. 
11. Tritt bei außerhalb Bayern erscheinenden Zeitungen nach stattgefundener 
Bestellung eine Preiserhöhung ein, so wird zunächst der Abonnent davon in Kennt- 
niß gesetzt und zur Nachzahlung des Mehrbetrages aufgefordert; demselben steht 
jedoch siatt der Nachzahlung die Zurücknahme der Bestellung frei, in welchem 
Falle gegen Einziehung der bereits abgegebenen Blätter die Zurückzahlung des 
erlegten Erlaßpreises erwirkt werden wird. 
. 111. Die Unthunlichkeit der Wiedereinziehung einzelner bereits abgegebener 
Blätter hebt übrigens die Berechtigung des Abonnenten zur Zurücknahme der 
Bestellung, sowie die Verbindlichkeit der Postanstalt zur Vermittelung des Rück- 
ersatzes des erlegten Erlaßpreises nicht auf. 
V Bei nachträglichen Preißermäßigungen wird den Abonnenten der zuviel 
erlegte Betrag gegen Quittung zurückoergütet. 
8. 49. 
1 Wemn eine Zeitung vor Ablauf des Termins, bis zu welchem der Erlaß- 
preis bezahlt worden ist, zu erscheinen aufhört, oder in Bayern verboten wird, 
so erhält der Abonnent,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.