L
Inhalts-
erklärungen.
Vorschriftewidrig
beschaffene Sen-
dungen.
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g. 73.
I Allen Fahrpostsendungen, welche nach Staaten außerhalb des Zollvereins
gehören oder diese auf ihrem Transporte von einem Theile des Zollvereinsgebiets
nach einem anderen berühren, müssen, wenn dieselben nicht in baarem Gelde oder
Papiergeld bestehen, besondere Inhaltserklärungen beigegeben werden,
welche ebenso wie die Begleitadressen die vollständige Adresse des Empfängers,
die Bezeichnung der äußeren Beschaffenheit der Sendung und die auf derselben
angebrachte Aufschrift, außerdem aber auch noch die spezielle Angabe des
Inhalts nach Gattung, Stückzahl und Nettogewicht jeder Gattung, dann des
Werthes und des Bruttogewichts der Sendung zu enthalten haben und mit der
Unterschrift des Absenders versehen sein müssen.
I. Bezüglich der Ausfertigung dieser Papiere sind die desfallsigen besonderen
Bestimmungen zu beobachten.
III. Bei Sendungen nach entfernteren und namentlich nach den überseeischen
V#ndern empfiehlt sich übrigens, dieselben der geeigneten Verpackung und Weiter-
beförderung wegen an ein Speditions= oder Handlungshaus #ner deutschen Grenz-
oder Seestadt zu adressiren.
IV Formulare zu Inhaltserklärungen in deutscher und französischer Sprache
werden von jeder Fahrpostexpedition auf Verlangen gegen Ersatz der Anschaffungs-
kosten abgegeben.
KC. 74.
1 Es ist zunächst Sache des Aufgebers, durch Beachtung der vorstehenden
Bestimmungen über Verpackung, Verschluß und Adresse das mit der Post zu
versendende Frachtstück vor Beschädigung zu sichern und dessen unaufgehaltene
Beförderung und sichere Zustellung möglich zu machen.
II Die Postanstalten sind berechtigt, Sendungen, welche diesen Bestimmungen
nicht entsprechen, bei der Aufgabe zurückzuweisen.
III Verlangt jedoch der Aufgeber, der Beanstandung ungeachtet, die Be-
förderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so wird diesem Ver-
langen insoweit stattgegeben, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für
andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu
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