Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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b) wenn lediglich die Begleitadresse oder ein Vorschuß rief zu überliefern 
ist, der ein fache Betrag dieser Gebühr. 
VII Für frankirte Sendungen, welche nach dem Orte der Aufgabe- 
post bestimmt sind, kann die Entrichtung der Zustellgebühr entweder von dem 
Absender übernommen oder dem Adressaten zugewiesen werden; für unfrankirte 
Sendungen hat dieselbe der Adressat zu übernehmen. 
VIII Für Sendungen nach dem Landpostbezirke ist die Botengebühr in 
dker Regel vom Adressaten zu entrichten. 
IX Bezüglich der Hoftung des Absenders für die Entrichtung der dem 
Adressaten zugewiesenen Eilbotengebühr wird auf die Bestimmung in F§. 30 
verwiesen. 
X Die zur Eilzustellung nach Bayern gelangenden Sendungen aus anderen 
Postgebieten werden gleich jenen aus dem inneren Verkehre von Bayern behandelt, 
wenn nicht die Eilbotengebühr von dem Absender vorausbezahlt und nur mit dem 
für die Zustellung der Begleitadresse allein festgesetzten einfachen Betrage ver- 
gütet wird. 
XI Bezüglich der Eilbestellung im Orts= oder Landpostbezirk der Aufgabe- 
post und bezw. nach anderen Postorten finden die Bestimmungen in K. 30 
gleichmäßig Anwendung. 
8. 92. 
amceilun 1 Jeder Adressat kann die Annahme der an ihn eingehenden Sendungen 
ahrost= verweigern, ohne zur Angabe eines Grundes dafür verbunden zu sein. 
suen d II Die Annahmeverweigerung nmuß sogleich bei der Zustellung oder 
Abholung der Sendung erklärt und die desfallsige Bemerkung zunächst durch 
den Adressaten oder dessen Stellvertreter und, falls diese hiezu nicht vermocht 
werden können, durch die Abgabepost auf der Sendung selbst oder deren Be- 
gleitadresse beigefügt werden. 
III Hat sich nach Behändigung der Sendung der Postbedienstete aus der 
Wohnung des Adressaten oder bei Sendungen, welche bei der Post selbst abzu- 
holen waren, derjenige, welcher die Sendung daselbst inm Empfang genommen 
hatte, von dem Locale der Abgabepost entfernt, ist die Sendung überhaupt aus 
dem unmittelbaren Verwahre der Postanstalt einmal entlassen, so wird die Zu-
	        
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