Gegenstände der
estasettenmäßigen
Beförderung.
Besörderungs-.
weise.
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III. Case tten - Dien k.
g. 101.
1 Mittelst der Estafette können innerhalb der Postgebiete des Deutschen
Reiches sowohl Briefe und Schriftenpackete als auch andere Gegenstände, deren
Versendung mit der Post überhaupt zulässig ist, bis zu dem Gewichte von
10 Kilogramm befördert werden, wenn sie nach Form und Umfang so beschaffen
sind, daß sie in den bei dieser Beförderungsart zulässigen Packrequisiten mit
Sicherheit verwahrt werden können.
11 Sendungen, welche ausschließlich auf Eisenbahnen zu befördern
sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen.
III Briefe und Schriftenpackete bts zu dem Gewichte von 250 Gramm
müssen mit haltbarem Papier couvertitt, bei schwererem Gewichte aber, sowie
Gegenstände anderer Art in Wachsleinwand verpackt und gut versiegelt sein.
IV Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen,
an welchen die Zustellung erfolgen soll, unzweifelhaft angeben.
V Eine Werthsangabe ist nicht zulässig.
VI Bezüglich der Estafettensendungen außerhalb des Deutschen Reiches
sind die desfallsigen Bestimmungen der betreffenden Postgebiete maßgebend.
G. 10.
1 Die estafettenmäßige Beförderung geschieht entweder zu Pferd oder
mittels eines leichten einspännigen Wagens. .
II Eisenbahnzüge werden, insoferne der Absender nicht ausdrücklich die
Beförderung zu Pferd angeordnet hat, benützt, wenn bemessen werden kann, daß
die Sendungen mit Benützung der Bahnzüge ihren Bestimmungsort früher oder
wenigstens zu derselben Zeit erreichen, als bei der Beförderung zu Pferd.
III Die Beförderung zu Pferd oder Wagen hat durch Postillone, die
Beförderung mit den Eisenbahnzügen durch Postbedienstete zu geschehen.
IV. Mit anderen gewöhnlichen oder außergewöhnlichen Beförderungsgelegen-
heiten dürfen Gegenstände, welche zur estafettenmößigen Beförderung aufgegeben
sind, nicht versendet werden.