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Abfertigungs- und
Beförderungszeit.
Zuslellung der
Estafetten-
sendungen.
VI Wünscht der Absender einer Estafette, welche imnerhalb Bayern nur
bis zur nächsten Poststation oder nach einem Orte geht, welcher ohne Pferdewechsel
erreicht werden kann, die Entgegennahme der Rückantwort durch denselben Postillon,
welcher die Estafette überbracht hat, so ist einem solchen Wunsche zu entsprechen,
wenn der Postillon den Rückweg innerhalb 6 Stunden nach seiner Ankunft und
nicht vor Ablauf von so viel Stunden als die einfache Beförderungszeit beträgt,
antreten kann. Für die Zurücknahme hat sodann der Absender die Hälfte des
für den Hinweg treffenden Rittgeldes und Postillons-Trinkgeldes, nicht aber die
Expeditionsgebühr zu entrichten.
. 105.
1 Die Abfertigung und Beförderung der Estafettensendungen hat stets mit
möglichster Beschleunigung zu geschehen.
I. Die Abfertigung am Aufgabeorte hat bei den zu Pferd oder mittelst
Wagen zu befördernden Estafetten spätestens innerhalb 30 Minuten nach Aufgabe
der Sendung, die Abfertigung an den Unterwegsorten, wo Pferdewechsel statt-
findet, längstens innerhalb 10 Minuten zu erfolgen.
III Je 1 Kllometer muß in 5 Minuten zurückgelegt werden.
IV. Die mit Benützung von Eisenbahnzügen zu befördernden Estafetten
sind jedesmal mit demjenigen Zuge abzusenden, welcher von der Zeit der Aufgabe
ab den Bestimmungsort am frühesten erreichen läßt, und muß die Aufgabe, falls
sie bei einer Posterpedition am Bahnhofgebäude erfolgt, noch als rechtzeitig an-
gesehen werden, wenn dieselbe 15 Minuten vor Abgang dieses Zuges erfolgt ist.
. 106.
1 Die durch Estafette eingegangenen Sendungen müssen, wenn nicht von
Seite des Absenders oder des Adressaten ausdrücklich andere Bestimmung ge-
troffen ist, von der Postanstalt am Bestimmungsorte sofort nach ihrem Ein-
treffen zu jeder Zeit des Tages und der Nacht dem Adressaten oder dessen legi-
timirten Stellvertreter zugestellt werden, und sind dabei dieselben Vorschriften
wie bei der Abgabe eingeschriebener Briefpostsendungen zu beachten.
II Der Empfänger hat die geschehene Ablieferung unter Angabe der Zeit,
wann dieselbe erfolgt ist, eigenhändig zu bescheinigen.