Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Abfertigungs- und 
Beförderungszeit. 
Zuslellung der 
Estafetten- 
sendungen. 
VI Wünscht der Absender einer Estafette, welche imnerhalb Bayern nur 
bis zur nächsten Poststation oder nach einem Orte geht, welcher ohne Pferdewechsel 
erreicht werden kann, die Entgegennahme der Rückantwort durch denselben Postillon, 
welcher die Estafette überbracht hat, so ist einem solchen Wunsche zu entsprechen, 
wenn der Postillon den Rückweg innerhalb 6 Stunden nach seiner Ankunft und 
nicht vor Ablauf von so viel Stunden als die einfache Beförderungszeit beträgt, 
antreten kann. Für die Zurücknahme hat sodann der Absender die Hälfte des 
für den Hinweg treffenden Rittgeldes und Postillons-Trinkgeldes, nicht aber die 
Expeditionsgebühr zu entrichten. 
. 105. 
1 Die Abfertigung und Beförderung der Estafettensendungen hat stets mit 
möglichster Beschleunigung zu geschehen. 
I. Die Abfertigung am Aufgabeorte hat bei den zu Pferd oder mittelst 
Wagen zu befördernden Estafetten spätestens innerhalb 30 Minuten nach Aufgabe 
der Sendung, die Abfertigung an den Unterwegsorten, wo Pferdewechsel statt- 
findet, längstens innerhalb 10 Minuten zu erfolgen. 
III Je 1 Kllometer muß in 5 Minuten zurückgelegt werden. 
IV. Die mit Benützung von Eisenbahnzügen zu befördernden Estafetten 
sind jedesmal mit demjenigen Zuge abzusenden, welcher von der Zeit der Aufgabe 
ab den Bestimmungsort am frühesten erreichen läßt, und muß die Aufgabe, falls 
sie bei einer Posterpedition am Bahnhofgebäude erfolgt, noch als rechtzeitig an- 
gesehen werden, wenn dieselbe 15 Minuten vor Abgang dieses Zuges erfolgt ist. 
. 106. 
1 Die durch Estafette eingegangenen Sendungen müssen, wenn nicht von 
Seite des Absenders oder des Adressaten ausdrücklich andere Bestimmung ge- 
troffen ist, von der Postanstalt am Bestimmungsorte sofort nach ihrem Ein- 
treffen zu jeder Zeit des Tages und der Nacht dem Adressaten oder dessen legi- 
timirten Stellvertreter zugestellt werden, und sind dabei dieselben Vorschriften 
wie bei der Abgabe eingeschriebener Briefpostsendungen zu beachten. 
II Der Empfänger hat die geschehene Ablieferung unter Angabe der Zeit, 
wann dieselbe erfolgt ist, eigenhändig zu bescheinigen.
	        
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