Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Beslin imungen 
berlg lich des 
Reisegepaces. 
1) Inhalt des 
Reiseg#e päckes. 
2) Verpackung 
und Ansschrift. 
)Werths · Angabe 
163 
bestehenden Vorschriften zu fügen und nach den desfallsigen Verständigungen des 
Conducteurs oder Expeditors zu achten. 
VI Sollte ein Reisender wider Erwarten diese Pflicht verletzen und den 
bezüglichen Gegenerinnerungen von Seite des Conducteurs oder Expeditors kein 
Gehör geben, so sind letztere berechtigt, denselben nsthigenfalls mit Beihilfe der 
Polizeibehscde des nächstgelegenen Ortes aus dem Wagen zu entfernen. 
VII Hunde und geladene Schießgewehre in den Wagen mitzunehmen, ist 
nicht gestattet. 
VIII Das Tabakrauchen ist in den inneren Räumen der Wägen nur dann 
gestattet, wenn die in demselben Raume befindlichen Mitreisenden übereinstimmend 
eine Erinnerung dagegen nicht zu machen haben. 
IX Reisende, welche an Unterwegsstatlonen ohne gleichzeitige Verständigung 
des Conducteurs oder Expeditors den Wagen verlassen und auf das von dem 
Postillon zu gebende Zeichen zur Abfahrt zu dem Wagen zurückzukehren ver- 
säumen, haben ihre Zurücklassung auf der Station zu gewärtigen. 
§. 120. 
1 Als Reisegepäck dürfen nur iene Gegenstände übernommen werden, welche 
in wirklichen Reiseeffecten bestehen, und sind namentlich Waarenballots sowie 
Geldsendungen davon ausgeschlossen. 
II Gegzenstände, welche nach §. 64 von der Beförderung mit der Post 
überhaupt ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht als Reisegepäck befördert werden. 
§. 121. 
1 Das zu befördernde Reisegepäck muß in Felleisen, Mantelsäcken, ledernen 
Koffern oder in einer anderen leichten Packung von nicht zu großem Umfange 
sich befinden. 
II. Jedes einzelne Stück des Gepäckes muß wohl verschlossen oder ver- 
siegelt und mit einer dauerhaften Aufschrift versehen sein, auf welcher der Name 
des Reisenden und der Bestimmungsort, bis zu welchem derselbe die Tare erlegt 
hat, angegeben ist. · 
§.122. 
1 Jedem Reisenden steht frei, für das der Post zu übergebende Reise- 
gepäck einen bestimmten Werth anzugeben oder nicht. 
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