Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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strativen oder Justiz-Behörde eingereicht werden, nebst den dazu ge- 
hörigen Beilagen — mit dem vorschriftsmäßigen Stempel versehen sein. « 
Cine Ausnahme von dieser allgemeinen Pflicht der Stempelverwendung zu allen Eingaben 
und deren Beilagen ist nur dann zulässig, wenn durch Gesetz oder Verordnung die Stempel- 
befreiung auodrücklich gewährt ist, wie z. B. gemäß Abschn. IV der Stempelordnung vom 
18. December 1812 lit. e für alle Nachlaß-, Moderations= und Freijahrsgesuche, insoferne 
sie unmittelbar bei den geeigneten Unterbehörden angebracht werden, lit. f für Eingaben der 
Feuerversicherungsanstalt für Gebäude, lit. h für Eingaben in Sachen der Armen, welchen 
nach Vorschrift der Gerichtsordnung der Anspruch auf das Armenrecht zusteht — 
dann gemäß Art. 14 lit. b des Gesetzes vom 8. November 1875, Abänderungen der 
Tax= und Stempelgesetze betreffend, für die Doppelschriften der Eingaben und ihrer Beilagen. 
§. 2. 
Insbesondere wird beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, daß nachbezeichnete Ein- 
gaben an Behörden stempelpflichtig sind: 
1) Begnadigungsgesuche in Verbrechens-, Vergehens= und Uebertretungs-Sachen oder 
Gesuche um Wiedereinsetzung in die bürgerlichen oder politischen Rechte; 
2) Beschwerden gegen Unterbehörden der Justiz oder Verwaltung wegen Geschäfts- 
verzögerung, Justizverweigerung oder aus anderen Gründen; 
3) Nachlaßgesuche, welche nicht unmittelbar bei der betreffenden Unterbehörde angebracht 
werden, deßgleichen Stundungs= und Fristengesuche aller Art, sowohl bezüglich der 
directen und indirecten Staatsabgaben, der Untersuchungs= und Strafvollzugskosten, 
als auch bezüglich der Kaufschillingsfristen, Holzgelder und anderer Zahlungen; 
Eingaben in Personalsachen der Beamten, Functionäre, Staatsdienst-Adspiranten 
und des Subalternpersonales, z. B. Gesuche um Aufnahme in Praxis, um Ver- 
leihung eines Accesses, einer Function oder eines Gehaltes, einer Gehaltserhöhung, 
Remnneration oder Gratifikation, eines Ranges, Titels, Ordens oder pragmatischer 
Rechte, Gesuche um Anstellung, Beförderung, Versetzung, Quiescenz, Vereheli- 
chungsbewilligung, Urlaub, sowie um Anweisung von Umzugsgebühren, Pensionen, 
Pensionszulagen, Sustentationen, Unterhaltsbeiträgen oder ständiger Unter- 
stützungen; 
5) Eingaben der Advocaten und Notare in Personalsachen; 
  
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