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freiungsgrund besteht, gemäß Art. 8 des Targesetzes vom 28. Mai 1852 und Art. 4 des Tax-
und Stempelgesetzes vom 8. November 1875 mit 1-4 10 7 m. taxiren, aber stempelfrei zu
belassen.
S. 6.
Gesuchsteller, welche wegen Armuth auf Grund der Bestimmung des Abschn. IV lit. h
der Stempelordnung vom 18. December 1812 in Gegenständen der nicht streitigen Rechtspflege
oder der Verwaltung die Stempelbefreiung für ihre Eingaben und deren Beilagen beanspruchen,
loben ihre Zahlungsunfähigkeit durch Zeugniß einer Districts= oder Ortspolizeibehörde, eines Rent-
amts, Gerichts oder Staatsanwalts nachzuweisen und das Zeuguiß der Eingabe anzulegen.
Die Beibringung eines Armuthszengnisses wird übrigens erlassen
a) wenn die Armuth notorisch oder bereits aus den Acten der Behörde, bei welcher
das Schriftstück einläuft, ersichtlich ist,
b) bei allen Gesuchen um Verleihung einer vorübergehenden Ulmnterstützung oder
um Fortdauer oder Erhöhung einer bereits bewilligten Unterstützung.
F. 7.
Die genaue Beachtung der vorerwähnten Gesetzes-Vorschriften wird um so mehr erwartet,
als außerdem die Betheiligten es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn, gegen sie das Strafver
fahren wegen Stempelhinterziehung nach Maßgabe der Art. 18 und 23 des Gesetzes vom
8. November 1875, Abänderungen der Tax= und Stempelgesetze betr., sowie des §. 7 der
Bekanntmachung vom 11. December 1875 Nr. 18,300 (Ges.= u. Verord.-Bl. S. 655 und
91. Finanz-Minist.-Bl. S. 313) eingeleitet werden mißte.
München, am 16. Februar 1876.
v. Berr.
Der Generalsecretär:
Ministerialrath v. Grieshammer.
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