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Bandmaße mit Ringen, deren Mittelpunkte die Endpunkte des Maaßes bilden, sind eich-
fähig, insoferne die Verbindung der Ringe mit den Maaßen hinlänglich solide ist und eine
Stempelung zuläßt.
8. 3.
Eichung und zulässige Abweichung der Längenmaaße.
Die Eichungs-Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Instruction
nähere Vorschriften ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die Gesammt-
länge, als auf die Eintheilung zu erstrecken.
Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den Eichungs-
normalen erwiesen hat, daß die Gesammtlänge des Maaßes entweder im Zuviel oder im
Zuwenig eine größere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter A bestimmt ist, und daß
gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B entspricht.
A. Die Abweichung in der Gesammtlänge darf höchstens betragen:
1) bei metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung) deren Genauigkeits-
Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der Anwendung ihre
Grenze findet,
bei einer Länge von 1 Meter 0,1 Millimeter
· ,,,,,,,,0,5bi60,1Meter0,05 »
2) bei gewöhnlichen Maaßstäben aus Metall oder von 0,5 Meter ab aus Elfenbein,
hartem Holz 2c.
bei einer Länge von 2 Meter 00)75 Millimeter
„ „ „ „ 1 „ ?0,5 „
„ „ „ 0,),5 bis 0,1 Meter 0,25 „
3) bei Werk- „Maoaßstäben aus Holz (die Enden durch Metallbeschläge geschützt)
bei einer Länge von 5 Meter 400 Millimeter
,,,, ,,»2» ....1,5 ,,
»,J ,,»1,, .«..0,75 ,,
4) bei Maaßstäben für Langwaaren aus Holz mit Metallbeschlägen, nur in Centimeter
getheilt,
bei einer Länge von 1 Meter 10 Millimeter
„„ „ „ „ 0, „ 0,75 („
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