Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

1. 5 
dungsstab kann sowohl in 1 1 Meter als in 1 Meter Abstand von dem unteren 
festgestellt werden; in der letzteren Stellung kann ein fünfter Stab von 1 Meter 
Länge zwischen den lothrechten Envstäben so eingestellt werden, daß er von einem 
derselben 1 Mrter absteht 
Solche leicht transportable Meßrahmen sind mithin nach der Einrichtung 
unter a) zum Aufsetzen des Brennholzes in Flächendurchschnitten von 1, 2 und 
4 Quadratmeter und nach der Einrichtung unter b) in Flächendurchschnitten von 
1, 2 und 3 Quadratmeter zu benutzen. 
Zur Messung der dritten Dimension des Holzes (der Scheitlänge) dient 
entweder ein gewöhnlicher Maßstab, oder einer der ? Meter oder 1 Meter langen 
Stäbe des Rahmens, welcher zu diesem Zwecke als Centimeterstab eingetheilt ist. 
Die Anbringung irgend einer anderen als Halbmeter-Eintheilung an Stäben, 
deren Gesammtlänge ungerade Vielfache des halben Meter beträgt, ist nicht statthaft. 
Die Rahmenstücke müssen Marken zur Bezeichnung ihrer End-, bezüglich 
Theilpunkte besitzen. 
g. 36. 
Feststehende Meßrahmen. 
Die feststehenden Meßrahmen unterscheiden sich von den beweglichen nur dadurch, daß die 
den Umfang bildenden, der allgemeinen Beschreibung in F. 34 entsprechenden Stäbe oder Bretter 
fest mit einander verbunden sind. Die Messung der dritten Dimension (Scheitlänge) kann hier 
nur durch einen gewöhnlichen Maßstab erfolgen. 
Die festen Rahmen bedürfen der Marken an den Endpunkten nicht, wenn nicht die loth- 
rechten Wände, was für die Einsetzung der Scheite zweckmäßig ist, selbst länger als eine 
ganze Zahl Meter sind. In diesem Falle sind auch Marken an den Endpunkten erforderlich. 
K. 36. 
Stempelfähigkeit. 
Ein nach den Vorschriften in 6& 33—35 zulässiger Meßrahmen darf gestempelt werden, 
wenn die Abweichung des einzelnen Rahmenstücker von der Sollgröße weniger als 5 Milli- 
meter auf jedes halbe Meter Länge beträgt.
	        
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