Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

4.M 13. 297 
duf ausdrückliches Verlangen des Anmeldenden ertheilt. Für jeden solchen Schein, 
sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von 1. A erhoben. 
(§. 12 des Gesetzes.) 
Die Gebühren sind entweder baar an das Gericht einzusenden oder, auf Verlangen des 
Anmeldenden, durch Postvorschuß von demselben einzuziehen. 
S. 9. 
Wenn in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes eine Verlängerung der Schutzrist beantragt 
wird, so ist diese Verlängerung im Musterregister in der Spalte 7 einzutragen. 
Die Verlängerung der Schutzfrist wird ebenfallo im Deutschen Reichsanzeiger bekannt 
gemacht, und es hat daher derjenige, welcher um die Verlängerung nachsucht, außer den im 
§. 12 des Gesetzes bestimmten Gebühren, die Kosten der Bekanntmachung mit 1.¾ 50 J+. 
zu tragen. 
S. 10. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist wird monatlich im Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht (§. 9 des Gesetzes). Die mit der Führung des Musterregisters 
betraute Behörde hat am Schlusse jedes Monats ein Verzeichniß der von ihr im Laufe des 
verslossenen Monats bewirkten Eintragungen an die „Erpedition des Deutschen Reichs= und 
Preußischen Staatsanzeigers in Berlin“ portofrei einzusenden und zugleich den Kostenbstrag 
für die Bekanntmachung (s. §#§. 8, 9) beizufügen. 
Die Expedition des Deutschen Reichsanzeigers 2c. übersendet dem Gerichte über die er- 
folgte Bekanntmachung kostenfrei ein Belagsbait, welches zu den Acten zu bringen ist. 
Die Bekanntmachung ist nach folgendem Muster abzufassen: 
A. In das Musterregister ist eingetragen: 
No. 1. Firma Schmidt u. Co. in Leipzig: 1 Muster für Teppiche; offen; Flächen- 
muster; Fabriknummer 100; Schutzfrist 1 Jahr; Angemeldet am 1. April 
1876, Vormittags 9 Uhr. 
Nr. 2. Fabrikant Schulz in Leipzig: 1 Packet mit 20 Mustern für Tapeten; Flächen- 
muster; Fabrikmummer 10—29; Schutzfrist 3 Jahre; Angemeldet am 2. 
April 1876, Vor ittags 10 Uhr.
	        
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