Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

S. 1. 
Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
A. 
Inventarium 
der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen 
(Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse rc. 
  
  
  
  
  
  
Tag Name, bez. Firma Titel der Abbildung 2c. Nähere Beschreibung (Platte, 
Nr. der des auf welche die Vorrich= Form, Stein, Stereotypabguß rc.) 
Vorlage Vorlegenden. tung sich bezieht der Vorrichtung und deren Größe. 
III. 
Bestimmungen uͤber die Fuͤhrung der Eintragsrolle fuͤr Werke 
der bildenden Kuͤnste. 
(Centralblatt für das Deutsche Reich von 1876 Nr. 9 S. 119—123.) 
§. 1. 
In der Eintragerolle für Werke der bildenden Künste werden die in den §§. 9 und 
10 des Gesetzes vom 9. Jannar 1876, betressend das Urheberrecht an Werken der bildenden 
Rünste (Reichs-Gesetzblatt Seite 4) näher bezeichneten Eintragungen bewirkt. 
Diese Eintragungen beziehen sich: 
a) auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken 
der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym erschienen sind; 
b) auf die Anmeldung früher ertheilter Privilegien.
	        
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