Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Artikel II. 
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Konkursordnung, wird dahin 
geändert: 
1. Die Bestimmung des §. 5 Nr. 2 wird aufgehoben. 
2. Der §. 6 wird dahin geändert: 
Die Bestimmungen der §§. 193, 194, 214 der Konkursordnung 
finden auf registrirte Gesellschaften, welche auf Grund des bayerischen 
Gesetzes vom 29. April 1869, betreffend die privatrechtliche Stellung 
der Erwerbs= und Wirthschaftsgesellschaften, bestehen, entsprechende 
Anwendung. 
Die Gesellschaft wird in dem Konkursverfahren durch den Vorstand 
oder die Liquidatoren vertreten. Ein Zwangsvergleich findet nicht statt. 
3. Der §. 7 erhält folgenden Abs. 2; 
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen 
Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des 
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
4. Die §§. 14 bis 16 werden aufgehoben. 
Artikel III. 
Die Vorschriften des §. 41 Abs. 2 der Konkursordnung und des §. 17 
Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Konkursordnung, finden 
auch außerhalb des Konkurses Anwendung. 
Artikel IV. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die Zulässigkeit 
des Konkursverfahrens über das Vermögen der im §. 15 Nr. 3 des Einführungs- 
gesetzes zur Civilprozeßordnung bezeichneten juristischen Personen beschränken oder 
ausschließen 
Artikel V. 
Ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Kon- 
kursordnung, eröffnetes Konkursverfahren ist nach den bisherigen Gesetzen zu 
erledigen. 
Artikel VI. 
In einem am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, betreffend Aenderungen 
der Konkursordnung, oder nach diesem Tage eröffneten Konkursverfahren bleiben, 
soweit für ein Rechtsverhältniß die Vorschriften des bisherigen bürgerlichen Rechtes 
maßgebend sind, für das Rechtsverhältniß auch die Vorschriften des bisherigen 
Konkursrechts maßgebend. Dies gilt insbesondere in Ansehung eines Nachlasses, 
wenn der Erblasser vor dem bezeichneten Zeitpunkte gestorben ist. Die Landes- 
gesetzgebung kann jedoch auf ein Rechtsverhältniß, für welches nach den Ueber- 
gangsvorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Landes-
	        
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