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Zur III. Stelle: 3500 fl. (dreitausendfünfhundert Gulden) zu 4 verzinsliche Pachtcaution
des Gutspächters Georg Augsburger in Renuth.
Zur IV. Stelle: 100 fl. (einhundert Gulden) zu 30/, verzinsliche Pachtcaution des Garten-
pächters Michael Schlögl in Reuth.
F. Wittum und Apanagen.
1) Der Fideicommmißbesitzer kann seiner Wittwe, solange sie in dlesem Stande blelbt,
einen jährlichen Wittwengehalt von 800 fl. (achthundert Gulden) aussetzen und auf
das Fideicommiß anweisen.
Einem zweiten Fideicommißbesitzer soll jedoch dieses nicht gestattet sein, damit
das Fideicommiß nicht mit mehr als 800 fl. Wittwengehalt belastet wird.
2) Der Fideicommißbesitzer hat ferner an die beiden L#nien der nachgebornen Brüder des
Constituenten Sigmund Carl Johann August Freiherrn von Reitzenstein, weiland k.
Oberpostamts-Cassier in München, und Friedrich Carl Ludwig Heinrich Freiherrn von
Reitzenstein, weiland k. bayer. Major à Ia suite zu Regensburg, eine jährliche
Apanage nach näherer Maßgabe der Familienverträge vom 30. November 1840 zu
bezahlen, welche zu gleichen Theilen auf die ehelichen Söhne jedes Nutznießers übergeht
und deren Bezahlung als eine fortwährende Last auf jedem Fideicommißbesitzer haftet
Nicht minder sind die nachgebornen Söhne des jeweiligen Fideicommißbesitzers
berechtigt, eine Apanage zu fordern, deren Größe nach Maßgabe der Famillenverträge.
auszumitteln ist.
Zur Deckung dieser auf dem Fideicommiß ruhenden Lasten, sowie aller öffentlichen
Auflagen sonstiger Staatssteuern, Kreis-, Districts= und Gemeindeumlagen, Ausgaben
für Verwaltung und bauliche Instandhaltung u. s. w. wird das in der Steuergemeinde
Rsthenbach liegende Grundvermögen bestimmt mit einer Grundsteuer von 122 fl. K59 kr.,
während das in der Steuergemeinde Reuth und Krummenaab belegene Grundvermögen
mit einer Steuer von 59 fl. 25 kr. dem Fideicommißbesitzer lastenfrei verbleibt nach
§. 2 der VII. Verfassungsbeilage.
Hiebei wird jedoch noch ausdrücklich bemerkt, daß der nach Berichtigung sämmt-
licher auf das Grundvermögen in der Steuergemeinde Röthenbach — hier wie später
unten — angewiesenen Lasten und Bürden an den Revenilen dieses Grundvermögens
sich ergebende Ueberschuß lediglich dem jeweiligen Fldeicommüßbesitzer verbleibt.