Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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für den Fall zugesichert sind, wenn die Nachkommenschaft beiderlei Geschlechts des wei land 
churköln'schen Kammerherrn Georg Christoph von Reitzenstein auf Comabsreuth ausge- 
storben sein wird, — of. Reg. Bl. 1862 pag. 956 III. 1. B. und Hypothekenbuch für 
Comadsreuth, k. Landgerichts Hof Bd. II pag. 173, 174, 175 und 177 — haben bei 
ihrem Anfalle dem oben erwähnten Schuldentilgungsfonde und beziehungsweise Vermögens- 
mehrungsfonde zuzuwachsen. 
g. 8. 
Zur Wahrung der Rechte sämmtlicher Agnaten, beziehungswelse der zur Nachfolge Be- 
rechtigten, wird ein aus drei Familiengliedern bestehender Fideicommiß-Vertretungs= und 
Familienrath ernannt, welcher aus den Senioren der beiden in S. 2 bezeichneten apanagirten 
Linien unter Beiziehung eines dritten aus den vorhandenen Agnaten mit Einschluß des Fidei- 
commißbesitzers gewählten Mitgliedes und unter Vorsitz des jewelligen Aeltesten zu bestehen hat. 
Dieser Familenrath hat vor Allem darauf zu achten, daß der Fideicommißbesitzer seine 
vertragsmäßigen Verpflichtungen gegen die übrigen Glieder der Familie erfüllt und daß ins- 
besondere die Zahlungen zum Verzinsungs= und Mehrungsfonde gehörig geleistet und diese 
Gelder auch ebenso gewissenhaft verwendet werden oder im Falle der Auflssung des Zinsfondes 
die Mehrungsgelder vertragsmäßig admassirt und angelegt werden. 
Nürnberg, am 19. November 1875. 
Königliches Appellationsgericht. 
(L. S) von Schab. 
Deisenhofer.
	        
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