fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 503 
Die Zeit und Tagesordnung jeder Deputationssitzung ist jedenfalls 
den Mitgliedern der betreffenden Deputation, sowie den, für die zur Be- 
ratung gelangenden Angelegenheiten etwa bestellten Regierungs- 
kommissaren (L.-O. §§ 29 und 30) gleichzeitig bekannt zu machen. 
Berichterstattung. 
z 26. Der Bericht (L.-O. § 15 Abs. 2), mindestens aber die Anträge 
der Deputationen, sind von den bei der Feststellung beteiligt gewesenen 
Mitgliedern der Deputation zu unterschreiben, in das Tagebuch für die 
Tagesordnung (§ 8 Nr. 3 a) anzumelden und einzutragen, auch zum Druck 
und nach Verteilung der gedruckten Exemplare an die Staatsregierung 
und an die Kammermitglieder zur Schlußberatung beziehentlich zur 
Hauptvorberatung (§ 13 Abs. 2 und § 43) zu bringen und auf eine Tages- 
ordnung zu setzen. 
Beschwerde= und Petitions-Deputation. 
#§*# 27.1) Die Beschwerde= und Petitions-Deputation hat mindestens 
allwöchentlich eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung 
aller bis zu deren Entwerfung eingegangenen Beschwerden beziehentlich 
etitionen und auf solche bezüglichen Protokollauszüge (L.-O. F 33) der 
ersten Kammer mit Angabe 
a) des Namens und Wohnorts der Beschwerdeführer, beziehentlich 
Petenten, wenigstens des zuerst unterzeichneten, 
b) des Gegenstandes der Beschwerde beziehentlich Petition, sowie 
T) ihres eigenen vorläufigen Beschlusses darauf 
dem Präsidenten zu überreichen. 
Dieser vorläufige Beschluß kann gerichtet sein entweder dahin, daß 
aa) die betreffende Petition oder Beschwerde aus einem bestimmt 
zu bezeichnenden landtagsordnungsmäßigen (L.-O. § 23 a bis f) 
Erunde für unzulässig zu erklären sei; 
oder dahin: 
bb) daß sie wegen ihres Zusammenhanges mit einem bei einer 
anderen Deputation oder bei der ersten Kammer in Beratung 
befindlichen Gegenstande an jene zur Vorberatung abzugeben 
oder an diese zu überweisen sei; 
er endlich dahin: 
bcc) daß sie von der Deputation selbst zur Vorberatung (vergl. L.-O. 
6 30) angenommen werde. 
St Das tabellarische Verzeichnis wird ebenfalls gedruckt und an die 
aatsregierung und an die Kammermitglieder verteilt. 
de Jeder in ein solches Verzeichnis aufgenommene vorläufige Beschluß 
d r Deputation gilt als von der Kammer — jedoch nicht im Sinne des 821 
er Landtagsordnung — genehmigt und wird von der Deputation, be- 
Rehentlich durch den Präsidenten, ohne weiteres ausgeführt, wenn da- 
nigen nicht spatestens am dritten Tage nach der Verteilung und jedenfalls 
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 2.
	        
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