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der nebenbezeichneten
Landgerichte
Lout Bezeichnung der Zugetheilter Bezirk.
Num. 3 *5 &
mer. Behörde. Gemeinden. Landgericht.
zu #
11|rankenthal, k. Nebenzollamt Kallstadt
Leistadt
Niederkirchen .
Seebach Dürkheim
Ungstein
Wachenheim
Weißenheim alerg
Weißenheim a. Sand
Sämmtliche Gemeinden Fraenal
Kirchheimbolanden
Göllheim
Bekanntmachung, die Vorschriften behuss der Controle für die Entrichtung der Hundegebühr betr.
Staatsministerium des Innern,
Staatsministerium der Finanzen.
Auf GEsrund des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni l. Is., die Erhebung einer
Gebühr für das Halten von Hunden betresfend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 363)
werden behufs der Controle für die Entrichtung der Hundegebühr nachstehende Vorschriften
erlassen:
8. 1.
Jeder der gesetzlichen Gebühr unterliegende Hund muß fortwährend mit dem für den-
selben ertheilten giltigen Hundezeichen versehen sein.