Geschäftsordnungen. 503
Die Zeit und Tagesordnung jeder Deputationssitzung ist jedenfalls
den Mitgliedern der betreffenden Deputation, sowie den, für die zur Be-
ratung gelangenden Angelegenheiten etwa bestellten Regierungs-
kommissaren (L.-O. §§ 29 und 30) gleichzeitig bekannt zu machen.
Berichterstattung.
z 26. Der Bericht (L.-O. § 15 Abs. 2), mindestens aber die Anträge
der Deputationen, sind von den bei der Feststellung beteiligt gewesenen
Mitgliedern der Deputation zu unterschreiben, in das Tagebuch für die
Tagesordnung (§ 8 Nr. 3 a) anzumelden und einzutragen, auch zum Druck
und nach Verteilung der gedruckten Exemplare an die Staatsregierung
und an die Kammermitglieder zur Schlußberatung beziehentlich zur
Hauptvorberatung (§ 13 Abs. 2 und § 43) zu bringen und auf eine Tages-
ordnung zu setzen.
Beschwerde= und Petitions-Deputation.
#§*# 27.1) Die Beschwerde= und Petitions-Deputation hat mindestens
allwöchentlich eine in tabellarischer Form zu fertigende Zusammenstellung
aller bis zu deren Entwerfung eingegangenen Beschwerden beziehentlich
etitionen und auf solche bezüglichen Protokollauszüge (L.-O. F 33) der
ersten Kammer mit Angabe
a) des Namens und Wohnorts der Beschwerdeführer, beziehentlich
Petenten, wenigstens des zuerst unterzeichneten,
b) des Gegenstandes der Beschwerde beziehentlich Petition, sowie
T) ihres eigenen vorläufigen Beschlusses darauf
dem Präsidenten zu überreichen.
Dieser vorläufige Beschluß kann gerichtet sein entweder dahin, daß
aa) die betreffende Petition oder Beschwerde aus einem bestimmt
zu bezeichnenden landtagsordnungsmäßigen (L.-O. § 23 a bis f)
Erunde für unzulässig zu erklären sei;
oder dahin:
bb) daß sie wegen ihres Zusammenhanges mit einem bei einer
anderen Deputation oder bei der ersten Kammer in Beratung
befindlichen Gegenstande an jene zur Vorberatung abzugeben
oder an diese zu überweisen sei;
er endlich dahin:
bcc) daß sie von der Deputation selbst zur Vorberatung (vergl. L.-O.
6 30) angenommen werde.
St Das tabellarische Verzeichnis wird ebenfalls gedruckt und an die
aatsregierung und an die Kammermitglieder verteilt.
de Jeder in ein solches Verzeichnis aufgenommene vorläufige Beschluß
d r Deputation gilt als von der Kammer — jedoch nicht im Sinne des 821
er Landtagsordnung — genehmigt und wird von der Deputation, be-
Rehentlich durch den Präsidenten, ohne weiteres ausgeführt, wenn da-
nigen nicht spatestens am dritten Tage nach der Verteilung und jedenfalls
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 2.