Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

380  Nr.  68.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  April  1916,  betreffend  die  Fleischbeschau  und
Schlachtungsstatistik.
an  der  Zusammenstellung  der  Ergebnisse  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  bei  Schlachtungen  im  Inlande  (Anlage  A  der  Bekanntmachung  vom
12.  November  1908,  betreffend  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik
(Rbl.  1908  Nr.  35),  sind  unter  „2.  Beanstandungen  ganzer  Tierkörper“  die
Spalten  „Bedingt  tauglich“  bei  Milzbrand  gesperrt,  auch  ist  unter  „3.  Beanstandungen
  veränderter  Teile“  für  Milzbrand  keine  besondere  Eintragung  vorgesehen.


Nach  den  neuen  Vorschriften  über  die  Beurteilung  des  Fleisches  von
Schweinen,  die  mit  örtlichem  (Lymphdrüsen-)  Milzbrand  behaftet  sind  (val.  Bekanntmachung
  vom  14.  November  1914,  betreffend  Abänderungen  der  Ausführungsbestimmungen
  A  und  C  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze,
Rbl.  1914  Nr.  123),  kann  für  Schweine  sowohl  unter  2  eine  Eintragung  in
der  Spalte  „Bedingt  tauglich“,  als  auch  der  Nachweis  beanstandeter  veränderter
  Teile  unter  3  bei  Milzbrand  erforderlich  werden.

Vorbehältlich  einer  späteren  Anderung  der  Vordrucke  zu  den  statistischen
Zusammenstellungen  wird  hierdurch  bestimmt,  daß

a)  die  wegen  örtlichen  Milzbrandes  als  bedingt  tauglich  erklärten
Schweine-Tierkörper  unter  2  der  Zusammenstellung  bei  Milzbrand
in  Spalte  17  ungeachtet  deren  Sperrung  einzutragen  und

b)  die  wegen  örtlichen  Milzbrandes  als  genußuntauglich  behandelten
veränderten  Teile  unter  3  als  Anmerkung  besonders  nachzuweisen
sind.

Schwerin,  den  18.  April  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.