380 Nr. 68. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 18. April 1916, betreffend die Fleischbeschau und
Schlachtungsstatistik.
an der Zusammenstellung der Ergebnisse der Schlachtvieh= und Fleischbeschau
bei Schlachtungen im Inlande (Anlage A der Bekanntmachung vom
12. November 1908, betreffend die Fleischbeschau= und Schlachtungsstatistik
(Rbl. 1908 Nr. 35), sind unter „2. Beanstandungen ganzer Tierkörper“ die
Spalten „Bedingt tauglich“ bei Milzbrand gesperrt, auch ist unter „3. Beanstandungen
veränderter Teile“ für Milzbrand keine besondere Eintragung vorgesehen.
Nach den neuen Vorschriften über die Beurteilung des Fleisches von
Schweinen, die mit örtlichem (Lymphdrüsen-) Milzbrand behaftet sind (val. Bekanntmachung
vom 14. November 1914, betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen
A und C zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze,
Rbl. 1914 Nr. 123), kann für Schweine sowohl unter 2 eine Eintragung in
der Spalte „Bedingt tauglich“, als auch der Nachweis beanstandeter veränderter
Teile unter 3 bei Milzbrand erforderlich werden.
Vorbehältlich einer späteren Anderung der Vordrucke zu den statistischen
Zusammenstellungen wird hierdurch bestimmt, daß
a) die wegen örtlichen Milzbrandes als bedingt tauglich erklärten
Schweine-Tierkörper unter 2 der Zusammenstellung bei Milzbrand
in Spalte 17 ungeachtet deren Sperrung einzutragen und
b) die wegen örtlichen Milzbrandes als genußuntauglich behandelten
veränderten Teile unter 3 als Anmerkung besonders nachzuweisen
sind.
Schwerin, den 18. April 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.