Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

  
  
  
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· Des Hundes Gutachten ebühr. Nummer 
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üern r?.“: in den übrigen Gemeinden die einfache Rubrik „Wohnort“ anzuwenden. 
„ Einöden und einzelnstehenden Anwesen bestehen, 
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kann diese Rubrik weggelassen werden. 
hier einzustellen. In dieser, sowie in der nächsten Rubrik sind unter einer 
vorzutragen, welche für verlorene abgegeben werden. 
fremden Gebäude anzugeben, soferne 
  
(Bei allen nach Ablauf des An- 
meldungs-Termins bis zum Jahres- 
schlusse erfolgenden Anmeldungen ist 
der Grund der nachträglichen Anmel- 
dung, als Eintritt junger Hunde in 
das 4. Monat, Anschaffung eines Hun- 
des, Niederlassun in der Gemeinde 2c. 
anzugeben. Bei Einsden oder einzeln- 
stehenden Anwesen ist in dieser Rubrik 
dle Entfernung vom nächsten bewohnten 
nicht ohnehin in der Gemeinde nur 
die Minlmalgebühr von 3.4 zu ent- 
richten ist.) 
 
	        
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