Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

 

 

 

25.  373
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  r?.“:  in  den  übrigen  Gemeinden  die  einfache  Rubrik  „Wohnort“  anzuwenden.
„  Einöden  und  einzelnstehenden  Anwesen  bestehen,

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kann  diese  Rubrik  weggelassen  werden.
hier  einzustellen.  In  dieser,  sowie  in  der  nächsten  Rubrik  sind  unter  einer
vorzutragen,  welche  für  verlorene  abgegeben  werden.

fremden  Gebäude  anzugeben,  soferne

 

(Bei  allen  nach  Ablauf  des  Anmeldungs-Termins
  bis  zum  Jahresschlusse
  erfolgenden  Anmeldungen  ist
der  Grund  der  nachträglichen  Anmeldung,
  als  Eintritt  junger  Hunde  in
das  4.  Monat,  Anschaffung  eines  Hundes,
  Niederlassun  in  der  Gemeinde  2c.
anzugeben.  Bei  Einsden  oder  einzelnstehenden
  Anwesen  ist  in  dieser  Rubrik
dle  Entfernung  vom  nächsten  bewohnten

nicht  ohnehin  in  der  Gemeinde  nur
die  Minlmalgebühr  von  3.4  zu  entrichten
  ist.)