Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

26. 375 
Anlage B. Gemeinde . . 
Aufschlag- Einnchmerei . . 
Nummer des Verzelchnisses: Nummer des buberiten 
Gebühren-Quittung. 
N. pohnhaft zu .heat für seinen Hund (Art) 
allt Geschlecchtt . Farbe und Abzeichen 
die gesetzliche Gebühr mit Marr heute entrichtet. 
den teeo .18 
(Fertigung der Ortspolizeibehörde.) 
(Amtssiegel.) 
Auszug aus dem Gesetze vom 2. Juni 1876, die Erhebung ciner Sür für das Halten von 
Hunden betr. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 353.) 
Art. 3 Abs. 3—5. 
Hunde, welche nach dem Termine angeschafft werden, sind innerhalb 14 Tagen nach der An- 
schaffung, junge Hunde, welche nach jenem Termine in das Alter von 3 Monaten eintreten, inner- 
halb 14 Tagen nach diesem Zeitpunkte anzumelden. 
Bei Aenderung des Wohrsitzes hat die Anmeldung innerhalb 14 Tagen nach Einbringung des 
Hundes in den neuen Wohnort bei der Ortspolizeibehörde dieses letzteren zu erfolgen. 
onen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen, haben ihren Hund innerhalb 
44 Tagen bei der Ortspolizeibehörde eines derjenigen Orte, in welchen sie sich während dieser Zeit 
aufhalten, anzumelden. 
t. 7 Abs. 1 und 4. 
Art 
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung unterlassen oder nicht rechtzeitig erstatten, 
haben außer der Gebühr den doppelten Betrag derselben für jeden Hund als Strafe zu entrichten. 
Ein gerichtliches Verfahren findet nicht statt, wenn der Zahlungspflichtige die ihm durch Ver- 
fügung der zuständigen Steuerbehörde als verwirkt bezelchnete Hüäddstrise nebst der Gebühr sofort bei 
der Zustellung dieser Verfügung oder längstens innerhalb der nächsten 3 Tage bezahlt. 
Auszug aus der Bekanntmachung vom 19. Juml 1876, die Vorschrift behufs der Controle für die 
Entrichtung der Hundegebühr betr. (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 366.) 
S. 1. 2er der der Kesedüchen Gebühr znterllegende Hund muß fortwährend mit dem für denselben 
ant liigen Hundezeichen versehen sein. 
K. 2. r 7* ern ist den amtlichen Aussichtsorganen das Hundezeichen oder die Gebührenqulttung 
uzeigen. 
. 3. tsege.g gegenwärtiger Vorschriften haben für den bethelllgten Hundebesitzer Geldstrafe 
bis zu 15 .4 zur Folg 
60
	        
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