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Anlage B. Gemeinde . .
Aufschlag- Einnchmerei . .
Nummer des Verzelchnisses: Nummer des buberiten
Gebühren-Quittung.
N. pohnhaft zu .heat für seinen Hund (Art)
allt Geschlecchtt . Farbe und Abzeichen
die gesetzliche Gebühr mit Marr heute entrichtet.
den teeo .18
(Fertigung der Ortspolizeibehörde.)
(Amtssiegel.)
Auszug aus dem Gesetze vom 2. Juni 1876, die Erhebung ciner Sür für das Halten von
Hunden betr. (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 353.)
Art. 3 Abs. 3—5.
Hunde, welche nach dem Termine angeschafft werden, sind innerhalb 14 Tagen nach der An-
schaffung, junge Hunde, welche nach jenem Termine in das Alter von 3 Monaten eintreten, inner-
halb 14 Tagen nach diesem Zeitpunkte anzumelden.
Bei Aenderung des Wohrsitzes hat die Anmeldung innerhalb 14 Tagen nach Einbringung des
Hundes in den neuen Wohnort bei der Ortspolizeibehörde dieses letzteren zu erfolgen.
onen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen, haben ihren Hund innerhalb
44 Tagen bei der Ortspolizeibehörde eines derjenigen Orte, in welchen sie sich während dieser Zeit
aufhalten, anzumelden.
t. 7 Abs. 1 und 4.
Art
Hundebesitzer, welche die ihnen obliegende Anmeldung unterlassen oder nicht rechtzeitig erstatten,
haben außer der Gebühr den doppelten Betrag derselben für jeden Hund als Strafe zu entrichten.
Ein gerichtliches Verfahren findet nicht statt, wenn der Zahlungspflichtige die ihm durch Ver-
fügung der zuständigen Steuerbehörde als verwirkt bezelchnete Hüäddstrise nebst der Gebühr sofort bei
der Zustellung dieser Verfügung oder längstens innerhalb der nächsten 3 Tage bezahlt.
Auszug aus der Bekanntmachung vom 19. Juml 1876, die Vorschrift behufs der Controle für die
Entrichtung der Hundegebühr betr. (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 366.)
S. 1. 2er der der Kesedüchen Gebühr znterllegende Hund muß fortwährend mit dem für denselben
ant liigen Hundezeichen versehen sein.
K. 2. r 7* ern ist den amtlichen Aussichtsorganen das Hundezeichen oder die Gebührenqulttung
uzeigen.
. 3. tsege.g gegenwärtiger Vorschriften haben für den bethelllgten Hundebesitzer Geldstrafe
bis zu 15 .4 zur Folg
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